Mit der Bundestagsdrucksache 17/548 vom 27. Januar 2010 brachten die Abgeordneten Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Monika Lazar, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Benachteiligung von privat versicherten Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II in den Deutschen Bundestag ein.
Problem
Bis Ende 2008 konnten privat Kranken- und Pflegeversicherte, die hilfebedürftig wurden, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sowie in die soziale Pflegeversicherung (SPV) zurückkehren. Seit 1. Januar 2009 verbleiben bisher privat versicherte Personen, die erstmalig Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen, in der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie privaten Pflegeversicherung (PPV). Ein Wechsel in die GKV bzw. SPV ist nicht länger möglich. In der PKV können diese Versicherten in den sogenannten Basistarif wechseln und ihre zu zahlende Prämie wird auf die Hälfte der maximalen Prämienhöhe begrenzt. Laut Auskunft der PKV waren im August 2009 2 700 Hilfebedürftige im Basistarif der PKV versichert. Diese ALG-II-Bezieherinnen und -Bezieher müssen eine monatliche Prämie von 290,62 Euro für die Krankenversicherung zahlen. Hinzu kommt die Prämie für die Pflegeversicherung in Höhe von maximal etwa 35 Euro. Die ALG-II-Träger übernehmen einen Zuschuss in Höhe der Leistungen für hilfebedürftige gesetzlich Versicherte. Dieser beträgt aktuell insgesamt rund 145 Euro monatlich. Damit besteht für hilfebedürftige Privatversicherte eine „Finanzierungslücke” von monatlich rund 180 Euro. Die Betroffenen haben aktuell nur die Wahl zwischen zwei schlechten Alternativen: Entweder sie zahlen die volle Prämie, dann verbleibt ihnen von ihrer monatlichen Regelleistungen von 359 Euro für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege usw. gerade einmal die Hälfte des vorgesehenen Existenzminimums, oder sie häufen einen Schuldenberg bei ihrer Krankenversicherung an. Wenn die Betroffenen die Prämie nur in Höhe des Zuschusses zahlen, ist der Versicherungsschutz zwar nicht unmittelbar gefährdet. Das Ruhen des Versicherungsschutzes bei Beitragsrückständen wird jedoch direkt wirksam, wenn diese Personen (durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder durch Rentenbezug) nicht mehr hilfebedürftig sind. Dann haben sie nicht nur mit einem Schuldenberg zu kämpfen, sondern werden auch nur noch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen auf Kosten ihrer Krankenversicherung medizinisch versorgt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellt in seinem Eilentscheid vom 3. Dezember 2009 (L 15 AS 1048/09 B ER) fest: „Im Hinblick auf die durch die nur anteilige Bezuschussung entstehende erhebliche Deckungslücke in Höhe von 178,53 € monatlich sind § 12 Abs. 1 c S. 6 HS 2 VAG sowie § 110 Abs. 2 S. 4 HS 2 SGB XI zur Überzeugung des Senats verfassungswidrig.”
Lösung
Für Hilfebedürftige, die ALG II beziehen, wird der reduzierte Beitrag zum Basis- tarif der PKV und zum reduzierten Beitrag zur PPV auf die Höhe des Zuschusses für in der GKV/SPV versicherte Hilfebedürftige abgesenkt. Damit wird der ver- fassungswidrige Zustand beendet. Gesetzlich und privat versicherte ALG-II-Be- zieherinnen und -Bezieher erhalten den gleichen Versicherungsschutz. GKV/SPV und PKV/PPV erhalten den gleichen Versicherungsbeitrag für diese Personen- gruppe. Das bestehende Hemmnis, dass bei der Arbeitsaufnahme Beitragsrück- stände zum Ruhen der Krankenversicherung führen, wird beseitigt.
Alternativen
Die konsequenteste Lösung wäre die Einführung von solidarischen Bürgerver- sicherungen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Für eine solidarische Bürgerversicherung in der Krankenversicherung liegt dem Deutschen Bundestag ein Antrag „Für eine solidarische und nachhaltige Finan- zierung des Gesundheitswesens“ (Bundestagsdrucksache 17/258) vor. In ihr sol- len alle Bürgerinnen und Bürger in einem Versicherungssystem, das nach den Prinzipien
- einkommensbezogene Beiträge mit der Berücksichtigung aller Einkommen,
- Kontrahierungszwang (die Versicherungen müssen jede/jeden aufnehmen und dürfen niemanden ablehnen),
- Diskriminierungsverbot,
- einheitlicher Leistungskatalog,
- Sachleistungsprinzip,
- Umlagefinanzierung,
- Teilnahme am morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich
funktioniert, versichert werden.
In weitgehender Analogie wäre die Pflege-Bürgerversicherung auszugestalten. Durch die bestehende, weitreichende Übereinstimmung der Leistungsausgestal- tung in der SPV und PPV wäre dies einfach umzusetzen.
Denkbar wäre auch die Übernahme der hälftigen Beiträge des Basistarifs Privat- versicherter durch die Träger des ALG II. Dies hätte jedoch eine Ungleichbe- handlung von GKV und PKV sowie SPV und PPV zur Konsequenz. Für densel- ben Leistungsumfang der Versicherten würde die PKV mehr als doppelt soviele Beiträge erhalten wie die GKV/SPV. Bei Familien wäre es ein Vielfaches, da in der GKV und SPV zusätzlich die kostenlose Mitversicherung von nichterwerbs- tätigen Ehepartnern/Ehepartnerinnen sowie Kindern hinzukommt.
Kosten
Kosten für Haushalte von Bund, Ländern oder Kommunen entstehen nicht. Es entstehen für die PKV (bei der Annahme von 2 700 Betroffenen) Kosten von rund 5,8 Mio. Euro jährlich. Bezogen auf die mehr als 23 Mrd. Euro Jahresein- nahmen der PKV aus der Krankenvollversicherung und Pflegeversicherung (2007 21,2093 Mrd. Euro PKV bzw. 1,883 Mrd. Euro PPV, Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung 2007/2008, S. 17) sind dies etwa 0,025 Prozent der entsprechenden Einnahmen.
Quelle: Drucksache des Deutschen Bundestages 17/548 vom 27. Januar 2010
Dieser Gesetzentwurf war zur ersten Lesung am 25. Februar 2010 im Deutschen Bundestag und wird zur Zeit in den zuständigen Ausschüssen beraten. Über den weiteren Fortgang werde ich Euch laufend informieren.
Zu dem Thema empfehle ich Euch auch meinen folgenden Artikel:
12. März 2010 – Machtwort des Bundesverfassungsgerichts – Paritätischer rät privat versicherten Hartz IV-Beziehern zu Antrag auf Kostenübernahme
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