Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach einem einheitlich festgelegten Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt.
Erzielen Krankenkassen mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese Überschüsse in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen, soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht aus, erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Vorab müssen aber vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sein.
Zum Thema “Zusatzbeitrag” hat das Bundesministerium für Gesundheit unter folgendem Link Informationen zur Höhe des Zusatzbeitrages, zum Sonderkündigungsrecht, zur Fälligkeit des Zusatzbeitrages, zur Hinweispflicht der Kassen und zum Personenkreis der Zusatzbeitragspflichtigen bereitgestellt:
http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/Z/Glossarbegriff-Zusatzbeitrag.html
09.02.10 um 06:44
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