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  • 03Mrz

    UN to support civil society and governments to address gender inequalities and human rights violations that continue to put women and girls at risk of HIV infection

    New York/Geneva, 2 March 2010 – UNAIDS, together with celebrated artist and activist for women and HIV, Annie Lennox, has launched an Agenda for Accelerated Country Action for Women, Girls, Gender Equality and HIV (2010–2014), which has been developed to address gender inequalities and human rights violations that continue to put women and girls at risk of HIV infection.

    The five-year action plan was launched at a high-level panel during the 54th meeting on the Commission on the Status of Women, being held in New York until 12 March. It calls on the UN system to support governments, civil society and development partners in reinforcing country actions to put women and girls at the centre of the AIDS response, ensuring that their rights are protected.

    “Violence against women is unacceptable and must not be tolerated,” said Michel Sidibé, UNAIDS Executive Director. “By robbing them of their dignity, we are losing the opportunity to tap half the potential of mankind to achieve the Millennium Development Goals. Women And girls are not victims, they are the driving force that brings about social transformation.”

    UNAIDS and partners will support the country roll-out of the Agenda for Action in pathfinder countries, including Liberia.

    Annie Lennox underlined her unshakable commitment to the cause of women and girls affected by HIV.

    “I believe we need a broad movement for change,” she said. “The bottom-line for me is that, in essence, we are all the same. All human beings, wherever we are, have the basic right to be happy and healthy. I see this Agenda for Action as a great opportunity to bring the realities faced by many women and girls to the forefront and to call attention to the injustices faced by many women and girls, placing them at a bigger risk of HIV.”

    • HIV is the leading cause of death and disease among women of reproductive age (15-49 years) worldwide.
    • In Southern Africa, HIV prevalence among young women aged 15–24 years is on average about three times higher than among men of the same age.
    • Up to 70 percent of women worldwide encounter violence. Experiencing violence hampers women’s ability to negotiate safe sex.

    As of December 2008, 33.4 million people were living with HIV worldwide, of which 15.7 million ─ almost half ─ were women. The proportion of women infected with HIV has risen in many regions over of the world over the past 10 years. In sub-Saharan Africa, 60% of people living with HIV are women. Nearly 30 years into the HIV epidemic, HIV services do not sufficiently address the specific realities and needs of women and girls.

    “The information on sexual and reproductive health for HIV-positive women and girls is still limited,” said Suksma Ratri, a member of Indonesia’s Positive Women’s Network, who participated in today’s launch. “Being sexually active and HIV-positive at the same time is very difficult. Women and girls living with HIV often have restricted options when it comes to their sexuality. They need an adequate and friendly support system that enables them to make free decisions about their sexuality without being discriminated and stigmatised. I think the Agenda for Action will be a good platform for countries to strengthen services for women and girls.”

    The Agenda for Action provides clear action points on how the UN can work together with governments, civil society and development partners to:

    • produce better information on the specific needs of women and girls in the context of HIV;
    • turn political commitments into increased resources and actions so HIV programmes can better respond to the needs of women and girls; and
    • support leaders to build safer environments in which women’s and girl’s human rights are protected.

    The actions include:

    • Improving data collection and analysis to better understand how the epidemic affects women and girls.
    • Reinforcing the UN Secretary-General’s UNiTE to End Violence against Women campaign through the AIDS response.
    • Ensuring that violence against women is integrated into HIV prevention, treatment, care and support programmes.
    • Analyzing the impact of socio-cultural and economic factors that prevent women and girls from protecting themselves against HIV.
    • Supporting women’s groups and networks of women living with HIV to map commitments made by governments on women and HIV.
    • Scaling up engagement of men’s and boys’ organizations to support the rights of women and girls.

    The launch of the Agenda for Action involved many prominent leaders from the United Nations system, governments and civil society. Speakers included Asha Rose Migiro, United Nations Deputy Secretary-General; Melanne Verveer, US Ambassador at Large for Women’s Global Issues; Helen Clark, UNDP Administrator; and Vabah Gayflor, Liberia’s Minister of Gender and Development.

    UNADIS Press Release from 2 March 2010

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  • 02Mrz

    Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.

    § 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen.

    § 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene
    Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten.

    § 100g StPO regelt – in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG – die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz.

    Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

    Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden.

    Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

    Zur Zulässigkeit:

    Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Zur Begründetheit:

    1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen.

    2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG

    Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen werden.

    3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten

    Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

    Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.

    Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.

    4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Maßstäbe)

    Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

    Anforderungen an die Datensicherheit:

    Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt.

    Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:

    Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht.

    Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.

    Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.

    Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.

    Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung:

    Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der richterlichen Kontrolle.

    Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:

    Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen.

    Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird.

    Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:

    Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte.

    Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.

    Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.

    Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen:

    Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern.

    5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe)

    Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

    Datensicherheit:

    Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG). Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst.

    Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:

    Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.

    Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste:

    § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung, ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.

    Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten.

    Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter:

    Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im Anschluss an solche Auskünfte.

    6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG

    Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten.

    7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften

    Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG).

    Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen.

    Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung.

    Sondervotum des Richters Schluckebier:

    1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

    2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen, den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen. In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine Bedrohung für die Freiheit der Bürger.

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße.

    Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot verfassungsrichterlicher Zurückhaltung („judicial self-restraint“) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung.

    Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist, eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen, weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003 (BVerfGE 107, 299 <322>) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation gebilligt hat.

    3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden.

    Sondervotum Richter Eichberger:

    Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang. Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene Richter zu entscheiden hat.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2010 des Bundesverfassungsgerichts – Pressestelle – vom 02. März 2010

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    02. März 2010 – Herausragender Tag für Grundrechte und Datenschutz

    02. März 2010 – Bundesverfassungsgericht stellt Vertraulichkeit der Aidsberatung wieder her

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  • 02Mrz

    Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung:

    Heute ist ein herausragender Tag für die Grundrechte und den Datenschutz. Dem einseitigen Stakkato an Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahre wurde mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erneut eine Absage erteilt. Das Urteil reiht sich nahtlos in eine Reihe Aufsehen erregender Verfassungsgerichtsentscheidungen ein, die seit dem Urteil zum Großen Lauschangriff 2004 ergangen sind. In dieser Tradition stehen die Entscheidungen zur Telefonüberwachung, zur Rasterfahndung, zur Pressefreiheit und zur Online-Durchsuchung. Diese Rechtsprechung ist zugleich Auftrag für eine grundrechtsschonende Innenpolitik.

    Die heutige Entscheidung strahlt auch auf Europa aus. Das Bundesverfassungsgericht macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass sich Deutschland für die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger auch in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss.

    Das Datenschutzbewusstsein in der Europäischen Union hat sich erkennbar gewandelt, nicht zuletzt im neuen Europäischen Parlament. Nach den jüngsten Äußerungen der neuen EU-Justizkommissarin Viviane Reding bin ich optimistisch, dass auf europäischer Ebene zügig an einer Überarbeitung der Richtlinie gearbeitet werden wird. Daran werde ich konstruktiv und nachdrücklich mitwirken.

    Nach der heutigen Entscheidung kann und wird es keinen nationalen Schnellschuss geben. Das weitere Vorgehen muss europäisch eingebettet sein. Der Gesetzgeber kann es sich nicht erlauben, erneut in Karlsruhe zu scheitern.

    Politisch stärkt die heutige Entscheidung der Koalition den Rücken bei datenschutzrechtlichen Vorhaben, wie wir sie im Koalitionsvertrag verabredet haben.

    Das Urteil ist Maßstab und Richtlinie für zukünftige Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Innen- und Rechtspolitik. Es ist uns Auftrag und Verpflichtung zugleich.

    Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 02. März 2010
    Foto: FDP-Fraktion/Zelck

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    02. März 2010 – Bundesverfassungsgericht: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

    02. März 2010 – Bundesverfassungsgericht stellt Vertraulichkeit der Aidsberatung wieder her

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  • 02Mrz

    Die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) begrüßt das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht sieht in der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis und erklärte diese Praxis für verfassungswidrig. Bisher gespeicherte Verbindungs-Daten müssen gelöscht werden.

    Dazu erklärt Winfried Holz, Mitglied im Vorstand der DAH:

    “Die Deutsche AIDS-Hilfe kämpft seit Jahren gegen die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetdaten, da sie dadurch die Vertraulichkeit der HIV- und Aids-Beratung gefährdet sah. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, da sie das Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt.”

    Das Bundesverfassungsgericht greift in der Begründung seines heutigen Urteils die Argumente auf, die die Deutsche AIDS-Hilfe von Anbeginn an gegen die Vorratsdatenspeicherung angeführt hat: “Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus den Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.” (Urteil vom 2. März 2010 – 1BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1BvR 586/08).”

    Die Aidshilfen in Deutschland sind als monothematische Beratungsstellen besonders auf einen Schutz der persönlichen Kontaktdaten der Ratsuchenden angewiesen: Mit der bisherigen Speicherung der von bis sechs Monaten wurde de facto der Anlass “festgehalten”.

    Weitere Informationen:

    www.aidshilfe.de - www.aidshilfe-beratung.de - http://blog.aidshilfe.de

    Quelle: Pressemitteilung der Deutschen AIDS-Hilfe vom 02. März 2010

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  • 27Feb

    Rede der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. Ursula von der Leyen, vom 25. Februar 2010 vor dem Deutschen Bundestag in Berlin:

    Ich möchte für die Bundesregierung zunächst einmal drei Dinge klarstellen, die vielleicht eine Selbstverständlichkeit sind. Mir liegt aber daran, sie noch einmal zu betonen.

    Die Bundesregierung steht erstens selbstverständlich für den verlässlichen Sozial-staat, und zwar für einen lebendigen Sozialstaat. Es ist ein Gütesiegel der sozialen Marktwirtschaft, dass wir Menschen nicht aufgeben, sondern gerade denjenigen, die in eine Notlage gekommen sind, wieder Aufstiegsperspektiven geben. Wir wollen ihnen die Hilfe geben, die notwendig ist, damit sie ihr Leben eigenständig in die Hand nehmen können. Wir wollen sie nicht alle über einen Kamm scheren. Das sehen wir ohne jeden Zweifel als unsere Aufgabe. Arbeitslosigkeit hat auch ihre Ursachen: oft kein Arbeitsangebot, oft kein Berufsabschluss, keine Kinderbetreuung, manchmal auch keine Lust. Das heißt, dass wir in der konkreten Arbeitsvermittlung konsequenter und zügiger werden müssen. Das ist die Debatte, die wir in diesem Hohen Hause führen sollten.

    Zweitens. Genauso wie es Steuerhinterziehung gibt, gibt es Missbrauch bei Hartz IV. Aber deshalb sind noch lange nicht alle Steuerzahler unter Generalverdacht, und deshalb sind selbstverständlich noch lange nicht alle Langzeitarbeitslosen unter Ge-neralverdacht. Es gibt diesen harten Kern; aber ich werde nicht zulassen, dass er unsere Debatte bestimmt. Das wird der großen Zahl der Langzeitarbeitslosen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus wollen, nicht gerecht.

    Drittens möchte ich etwas klarstellen. Natürlich müssen wir bei dieser Debatte immer diejenigen im Blick behalten, die arbeiten. Das Arbeitslosengeld II ist eine Gemeinschaftsleistung. Das ist eine Selbstverständlichkeit; aber es muss offensichtlich noch einmal erwähnt werden. Wir müssen deshalb das richtige Maß für diejenigen finden, die mit Arbeitslosengeld II menschenwürdig leben müssen, und für diejenigen, die es erarbeiten und verdienen müssen. Das sind zwei Seiten einer Medaille. Wir sollten sie nicht gegeneinander ausspielen, sondern immer im Konsens miteinander darüber diskutieren.

    Nach diesen Vorbemerkungen möchte ich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – es ist Anlass dieser Debatte – eingehen. Es ist meines Erachtens ein weises Urteil. Es hat Grundsätze markiert. Es hat auch den politischen Gestaltungsspielraum vollständig klargestellt. Die Pauschalierung ist bestätigt worden. Das heißt, die Gängelei der Einzelleistungen ist nicht wieder heraufbeschworen worden. Es ist richtig, die Regelsätze an den Ausgaben der unteren 20 Prozent der Einkommen zu bemes-sen. Denn das ist die Lebenswirklichkeit der Menschen mit den kleinen Einkommen.

    Entscheidend ist der Gestaltungsspielraum, den uns das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich ins Stammbuch geschrieben hat. Es hat dargelegt, dass die Regelsätze menschenwürdige Lebensverhältnisse garantieren müssen, aber dass die Leistungen nicht nur Geldleistungen in Euro und Cent sein müssen. Es geht um die Möglichkeit der Teilhabe, der sozialen Perspektive und vor allem der sozialen Beziehungen. Da können und da wollen wir neue Wege gehen.

    Das beziehe ich insbesondere auf das Thema der bedürftigen Kinder, der Kinder, die von Sozialgeld leben. Da haben wir jetzt eine große Chance, tatsächlich neue Wege zu gehen. „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ Das ist ein Zitat des Gerichtes. Das sollten wir hochhalten. Grundvoraussetzung in der Kindheit sind – das sind Selbstverständlichkeiten, aber man muss sie noch einmal thematisieren – Zuwendung, frühe Förderung und Perspektiven. Ohne diese Grundlagen haben Kinder, anders als Erwachsene, keine Chance, ihre Talente, ihre Fähigkeiten und ihre Persönlichkeit so zu entwickeln, wie es ihr Recht ist. Hier müssen wir die Konsequenzen aus dem Urteil ziehen. Hier müssen wir die Akzente setzen. Hier müssen wir nach vorne denken.

    Ja, ich weiß, dass die Länder für die Schulen zuständig sind – das Gericht hat sehr stark auf die schulpflichtigen Kinder Bezug genommen –, aber es geht darum, dass bedürftige Kinder, Kinder, die von Sozialgeld leben, überhaupt mithalten können beim Zugang zu Bildung in der Schule. Dafür ist der Bund zuständig. Das ist ein großes Wort gelassen ausgesprochen, aber wir alle hier im Parlament sind dafür zuständig. Das ist unsere gemeinsame Chance. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Parlament hier – das ist neu – eine maßgebliche Rolle bei der Festlegung und der laufenden Anpassung der Regelsätze zugeschrieben. Es geht eben nicht nur um die Geldleistung. Aber wenn der Bund gerade in dieser angespannten Haushaltssituation Mittel in die Hand nimmt, dann müssen wir auch dafür sorgen, dass die eingesetzten Mittel tatsächlich bei der Förderung der bedürftigen Kinder wirksam werden. Hier geht es um die Sachleistung und die Dienstleistung – von Mensch zu Mensch. Das ist der Auftrag der Zukunft.

    Wenn ein Kind in der 8. Klasse in Mathematik nicht mehr mitkommt, kann seine Versetzung nicht davon abhängen, ob seine Eltern das Geld haben, Nachhilfe einzukaufen. Diesem Kind muss unabhängig von der Einkommenssituation seiner Eltern geholfen werden. Das ist unsere Gestaltungschance. Wenn es von Sozialgeld lebt, hat der Bund die Verpflichtung, für diese Chance zu sorgen und konkret vor Ort die Dienstleistung von Mensch zu Mensch sicherzustellen.

    Mehr noch: Wenn wir Kinderleben ernst nehmen, gehört auch das Mitmachen in Sport, Musik und sozialen Beziehungen dazu. Wenn Kinder diese Chance nicht haben, verkümmern sie.

    Es gibt Fälle, in denen sich die Freizeit eines Kindes in der Bahnhofsvorhalle abspielt statt im Schwimmverein oder im Fußballverein. Das darf nicht von einer Gebühr abhängen, die die Eltern nicht aufbringen. Auch das Schulessen darf in dieser Diskussion kein Tabu sein.

    Ich weiß, dass das im Moment vielleicht noch unerhört klingt. Es ist in diesem Land aber längst überfällig. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam diese Chance ergreifen.

    Wir spielen nicht die Sach- und Dienstleistung gegen die Geldleistung aus. Wir möchten aber, dass dann, wenn wir mehr Geld einsetzen – es wird mehr Geld kosten; das sage ich an dieser Stelle auch ganz deutlich –, dieses Geld auch zielgerichtet in der Förderung der Kinder ankommt. Wir würden doch niemals den Eltern in Deutschland Geld in die Hand geben und ihnen sagen, sie sollten sich einmal Lehrer suchen, die dann ihre Kinder unterrichten. Aus gutem Grund ist Schule organisiert. Damit stellen wir sicher, dass die Bildung bei den Kindern richtig ankommt.

    Deshalb ist es auch wichtig, noch einmal die große Linie der Chance darzustellen, die dieses Land jetzt hat.

    Ich sage deutlich: Wenn wir diese neuen Wege gehen und der Bund sich seiner Verantwortung für die bedürftigen Kinder stellt, wie ich es eben skizziert habe, müssen wir allen anderen verantwortlichen Akteuren in diesem Land aber auch die Frage stellen, was mit den übrigen Kindern ist. Das ist nämlich die Mitte. Die Kinder der Geringverdiener dürfen wir bei diesen Berechnungen nicht aus dem Blick lassen.

    Hier ist nicht nur der Bund gefordert. An dieser Stelle sind alle anderen Akteure mit gefordert. Nur wenn wir in diesem Punkt zusammenarbeiten und alle an einem Strang ziehen, kann der große Wurf gelingen.

    Ich weiß, dass das Geld kostet. Wir müssen uns aber auch fragen, wo wir Prioritäten setzen. Diese Rechnung ist nämlich die beste Rechnung, die dieses Land aufmachen kann. Es stimmt, dass alles, was verteilt wird, erst erarbeitet werden muss. Weil das richtig ist, muss die nächste Generation aber ebenfalls eine Chance dazu bekommen. Das sind doch diejenigen, die uns alle in diesem Land in 30 Jahren tragen müssen. Deshalb sollten wir die Situation nutzen, den Kindern heute eine reelle Chance zu geben.

    Ich möchte eines deutlich machen – diese Rechnung ist sehr einfach; man muss sie aber auch umsetzen, und das ist die Chance dieser Legislatur –: Ein Kind, das das Schuljahr schafft und sich nicht schämen muss, weil es schon wieder das Frühstücksbrot schnorren musste, das, wenn es ein junger Erwachsener ist, den Abschluss, die Lehre oder den Beruf schafft, ist später ein Erwachsener weniger, der Jahre oder Jahrzehnte von Sozialleistungen lebt. Das ist ein Erwachsener mehr, der Verantwortung für das Ganze übernehmen kann. Für die Kinder ist das eine Frage der Lebenschancen. Aber für unser Land entscheidet sich hier der gesellschaftliche Zusammenhalt. Deshalb bitte ich auch dieses Hohe Haus, in dieser Legislatur die Kraft aufzubringen, die Prioritäten richtig zu setzen, damit wir diesen großen Schritt nach vorne tatsächlich tun und uns nicht durch Streitigkeiten verstolpern.

    Das, was Sie gerade angesprochen haben, Frau Dr. Enkelmann, ist die Härtefallregelung. „Härtefall“ heißt: wiederkehrend außergewöhnlicher Bedarf. In diesem Fall, bei der Nachhilfe, gilt diese Regelung dann, wenn ein Elternteil verstorben ist oder wenn es schwere Krankheiten in der Familie gibt.

    Die Härtefallregelung, die kurzfristig ausgerichtet ist, werden wir an das Sozialversicherungsstabilisierungsgesetz anhängen. Das wird schnell und sauber erfolgen, weil dies im Rahmen der Sozialhilfe bereits geregelt ist und es dazu eine umfangreiche Rechtsprechung gibt. Die Härtefallregelung ist, wie gesagt, kurzfristig ausgerichtet.

    Worüber ich gesprochen habe, ist ein größerer Schritt. In diesem Jahr müssen wir nämlich eine noch größere Frage beantworten: Wie kann allen Kindern ermöglicht werden, in der Schule mitzukommen? Die Antwort auf diese Frage fließt in die Regelsatzberechnung ein. Hier kann man unterschiedlich vorgehen: Wenn Bildung als spezifischer Bestandteil in den Kinderregelsatz aufgenommen wird, was bisher nicht der Fall ist, kann man entweder eine höhere Geldleistung vorsehen – ich halte das für nicht richtig; ich habe eben geschildert, warum –, oder man sagt: Lasst uns dieses Mehr in kluge Netze der Hilfe, in Dienstleistungen von Mensch zu Mensch für die Kinder vor Ort, ganz konkret für die, die Nachhilfe brauchen, investieren. Ich weiß, das ist neu. Ich weiß, da ist ein großes Rad zu drehen. Aber ich glaube, wir werden die Kraft haben, das umzusetzen.

    Zu dem Thema empfehle ich Euch auch meine folgenden Artikel:

    18. Februar 2010 – Absicherung von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen in Deutschland kaum über internationalem Durchschnitt

    17. Februar 2010 – Katalog zur Härtefallregelung bei Hartz IV – Bundesarbeitsministerium erstellt Katalog zur Härtefallregelung

    10. Februar 2010 – Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bildung besser berücksichtigen

    09. Februar 2010 – Deutsche AIDS-Hilfe begrüßt Karlsruher Urteil zu Hartz-IV-Regelsätzen

    09. Februar 2010 – Regelleistungen nach SGB II (“Hartz-IV-Gesetz”) nicht verfassungsgemäß

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  • 27Feb

    Gestern erhielt ich von Ben Wikler – avaaz.org – die folgende E-Mail, die Euch hier veröffentlichen möchte:

    In nur zwei Wochen haben nahezu eine halbe Million von uns weltweit eine Petition gegen eine Gesetzesvorlage in Uganda unterzeichnet, die homosexuelle Menschen mit dem Tod bestraft, und deren Freund mit Gefängnis.

    Das ist eine außergewöhnliche Reaktion gegen dieses schreckliche Gesetz – aber wir benötigen noch mehr Unterschriften. Die Extremisten verstärken ihre Rhetorik – ein Pastor scheut sich nicht, homosexuelle Pornographie zu zeigen, um den Zorn aufzupeitschen. Aber nur wenige kennen die harten Details dieser drakonischen Gesetzesvorlage. Und es wurde keine Meinungsumfrage durchgeführt, um festzustellen, ob die ugandische Bevölkerung derartige Massenexekution unterstützen würde.

    Die ugandische Widerstandsbewegung, die von der globalen Solidarität elektrisiert ist, hat jedoch nicht die Mittel, ihre Mitbürger über die tödlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu informieren.

    Wenn genügend von uns sich beteiligen, können wir Radio-Spots, Zeitungsannoncen und Plakatkampagnen starten, die Millionen Menschen in Uganda die Wahrheit sagen – und einen lautstarken Ruf zum Schutz der Menschenrechte! Bitte spenden Sie, um den Schutz der Menschenrechte in Uganda zu unterstützen:

    https://secure.avaaz.org/de/ugandan_voices/?vl

    Während Homophobie in Uganda, wie auch in vielen anderen Teilen der Welt, weit verbreitet ist, ist es auch der Glaube an die menschlichen Grundrechte – und diese Gesetzesvorlage ist wahrhaftig ein starker Angriff auf die Menschenrechte.

    Der fundamentale Glaube, dass jedes Leben den gleichen Wert hat, unabhängig von Nationalität, Glauben und sexueller Ausrichtung, bildet die Grundlage des Widerstandes gegen diese Gesetzesvorlage. Es ist das, was Tausende dazu veranlasst hat, diese Petition zu unterzeichnen – die an Uganda und die Geberländer übergeben wurde und die in der kommenden Woche an den Regierungssprecher in Uganda übergeben wird. Und es ist das, was Kirchenführer, Schwulengruppen und Menschenrechtler in Uganda vereint hat, um gemeinsam für Gerechtigkeit zu kämpfen.

    Die Ugander an der vordersten Front dieses Kampfes tun alles, was sie können. Unsere Unterstützung – Spenden, die uns nur sehr wenig kosten – können für sie alles bedeuten. Bitte spenden Sie hier:

    http://secure.avaaz.org/de/ugandan_voices/?vlhttp://www.avaaz.org/death-law

    Nutzen wir den Moment und machen ihre Sache zu unserer.

    Hoffnungsvoll,

    Ben, Alice, David, Paula, Benjamin, Ricken, und das gesamte Avaaz-Team

    PS: Hier können Sie das Gesetz lesen (Englisch): http://www.avaaz.org/death-law

    Weitere Informationen über die Gesetzesvorlage finden Sie hier (Englisch): http://www.avaaz.org/uganda_article

    Wenn Sie die Petition noch nicht unterzeichnet haben, können Sie dies unter folgendem Link tun:

    ttp://www.avaaz.org/de/uganda_rights/?frh

    Quelle: E-Mail von Ben Wikler von Avaaz.org vom 26. Februar 2010

    Zu dem Thema empfehle ich Euch auch meinen folgenden Artikel:

    16. Februar 2010 – Aufruf zur Unterschriftenaktion von www.avaaz.org – Stoppen Sie die Todesstrafe für Homosexuelle in Uganda

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  • 27Feb

    Wie in meinem Artikel vom 24. Februar 2010 – Regierungskommission zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesundheitswesens eingesetzt angekündigt, möchte ich Euch hier den Abschnitt aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP veröffentlichen, der sich mit dem Thema Gesundheit und Gesundheitssystem beschäftigt. So können wir gemeinsam beobachten, welche Punkte aus dem Vertrag tatsächlich umgesetzt werden und wie.

    9. Gesundheit und Pflege

    Wir werden das deutsche Gesundheitswesen innovationsfreundlich, leistungsgerecht und demographiefest gestalten. Wir benötigen eine zukunftsfeste Finanzierung, Planbarkeit und Verlässlichkeit sowie Solidarität und Eigenverantwortung. Wir brauchen eine Kultur des Vertrauens anstelle überzogener bürokratischer Vorschriften.

    Gesundheit hat für die Menschen in unserem Land eine hohe Bedeutung. Sie müssen sicher sein können, dass sie im Krankheits- und Pflegefall gut versorgt sind. Die Qualität der Versorgung und ihre flächendeckende Bereitstellung sind uns ein zentrales Anliegen. Eine hochwertige Gesundheitsversorgung muss vom Menschen her gedacht werden. Dafür ist ein Umdenken erforderlich.

    Die in den Gesundheits- und Pflegeberufen Tätigen leisten einen wichtigen Beitrag für unser Gemeinwesen. Sie verdienen unseren Respekt und Anerkennung. Die Attraktivität dieser Berufe muss auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden.

    Das Gesundheitswesen ist gerade in einer älter werdenden Gesellschaft die Zukunftsbranche mit bereits jetzt über 4 Millionen Beschäftigten. Es ist der Bereich mit der höchsten Innovationsrate und einem geradezu explosionsartig zunehmenden Wissen. Wir wollen den Rahmen so setzen, dass sich der Wettbewerb der Ideen im ständigen Bemühen um eine Verbesserung der Qualität der Versorgung entfalten kann.

    9.1. Gesundheit

    Prävention zielgerichtet gestalten

    Prävention ist ein wichtiger Baustein für ein gesundes Leben und für unsere Gesellschaft. Sie muss zu allererst bei Kindern und Jugendlichen ansetzen. Prävention kann dabei helfen, künftige Belastungen der Sozialsysteme zu verringern. Zielgruppenspezifische Aufklärung soll dazu beitragen, Eigenverantwortlichkeit und Gesundheitsbewusstsein zu stärken. Unsere Präventionsstrategie wird Vorhandenes bewerten und aufeinander abstimmen, nationale und internationale Erfahrungen und Erkenntnisse analysieren sowie auf bewährten Programmen und Strukturen aufbauen, diese weiterentwickeln und sie in die Fläche bringen. Dazu bedarf es einer klaren Aufgaben- und Finanzverteilung unter Berücksichtigung und Stärkung der vorhandenen Strukturen.

    Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes

    Wir wollen, dass auch in Zukunft alle Menschen in Deutschland unabhängig von Einkommen, Alter, sozialer Herkunft und gesundheitlichem Risiko weiterhin die notwendige medizinische Versorgung qualitativ hochwertig und wohnortnah erhalten und alle am medizinischen Fortschritt teilhaben können.

    Aufgrund des medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritts und des demographischen Wandels müssen Struktur, Organisation und Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst werden. Dabei darf keine Generation über Gebühr belastet werden.

    Wettbewerb der Krankenversicherungen wirkt als ordnendes Prinzip mit den Zielen der Vielfalt, der Effizienz und der Qualität der Versorgung.

    Wir wollen, dass die Krankenversicherungen genügend Spielraum erhalten, um im Wettbewerb gute Verträge gestalten zu können und regionalen Besonderheiten gerecht zu werden.

    Der Weg in die Einheitskasse und ein staatlich zentralistisches Gesundheitssystem sind der falsche Weg, um die zukünftigen Herausforderungen bürgernah zu bewältigen.

    Die Finanzierbarkeit muss auch mittel- und langfristig gewährleistet sein.

    Der Gesundheitsmarkt ist der wichtigste Wachstums- und Beschäftigungssektor in Deutschland.

    Beitrag und Leistung müssen in einem adäquaten Verhältnis stehen. Es braucht zudem Anreize für kosten- und gesundheitsbewusstes Verhalten.

    Die Versicherten sollen auf der Basis des bestehenden Leistungskatalogs soweit wie möglich ihren Krankenversicherungsschutz selbst gestalten können.

    Wir wollen einen Einstieg in ein gerechteres, transparenteres Finanzierungssystem. Der Morbi-RSA wird auf das notwendige Maß reduziert, vereinfacht sowie unbürokratisch und unanfällig für Manipulationen gestaltet. Die derzeitige Situation ist gekennzeichnet durch ein prognostiziertes Defizit, das sich sowohl aus krisenbedingten Beitragsausfällen als auch gesundheitssystemimmanenten Ausgabensteigerungen (Demographie, Innovationskosten, Fehlwirkungen) zusammensetzt.

    Kurzfristige Maßnahmen umfassen 2 Komponenten:

    1. Krisenbedingte Einnahmeausfälle dürfen nicht alleine den Versicherten
      aufgebürdet werden, deshalb werden gesamtstaatliche flankierende Maßnahmen
      zur Überbrückung der Krise erfolgen.
    2. Unnötige Ausgaben sind zu vermeiden.

    Langfristig wird das bestehende Ausgleichssystem überführt in eine Ordnung mit mehr Beitragsautonomie, regionalen Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen, die sozial ausgeglichen werden. Weil wir eine weitgehende Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Lohnzusatzkosten wollen, bleibt der Arbeitgeberanteil fest. Zu Beginn der Legislaturperiode wird eine Regierungskommission eingesetzt, die die notwendigen Schritte dazu festlegt.

    Wettbewerb im Krankenversicherungswesen

    Neben der gesetzlichen Krankenversicherung sind für uns die privaten Krankenversicherungen als Voll- und Zusatzversicherung ein konstitutives Element in einem freiheitlichen Gesundheitswesen. Wir werden bei den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung die Abgrenzung zwischen diesen beiden Versicherungssäulen klarer ausgestalten und die Möglichkeiten ihrer Zusammenarbeit beim Angebot von Wahl- und Zusatzleistungen erweitern.

    Wir werden die Entwicklung im Basistarif der privaten Krankenversicherung beobachten. Das Verhältnis von reduzierten Beiträgen im Basistarif aufgrund von Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss privater Zusatzversicherungen wird überprüft. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung wird zukünftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein.

    Hochwertige und innovative Arzneimittelversorgung für Deutschland

    Die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln hat für uns hohe Priorität. Die freiberuflichen Apothekerinnen und Apotheker spielen für eine gute Arzneimittelversorgung eine zentrale und wichtige Rolle. Eine Änderung des bestehenden Mehr- und Fremdbesitzverbotes lehnen wir deshalb ab. Wir werden die Auswüchse beim Versandhandel bekämpfen, indem wir die Abgabe von Arzneimitteln in den sogenannten Pick-up-Stellen verbieten.

    Die Vielzahl der sich zum Teil widersprechenden Instrumente, die den Arzneimittelmarkt regeln, werden wir überprüfen. Die Überregulierung wird abgebaut. Der Arzneimittelmarkt wird unter patienten-, mittelstandsfreundlichen und wettbewerblichen Kriterien effizient neu geordnet.

    Wir wollen, dass den Patientinnen und Patienten in Deutschland auch künftig innovative Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die Chancen innovativer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten, Wachstum und Beschäftigung wollen wir künftig besser nutzen, ohne dabei die Finanzierung der Krankenversicherung zu gefährden. Vereinbarungen zwischen Krankenversicherung und pharmazeutischen Herstellern können ein Weg sein, um dieses Ziel zu erreichen.

    Kosten-Nutzen-Bewertungen müssen praktikabel nach klaren, eindeutigen Kriterien erfolgen. Die Arbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) werden wir auch unter dem Gesichtspunkt stringenter, transparenter Verfahren überprüfen und damit die Akzeptanz von Entscheidungen für Patienten und Patienten, Leistungserbringer und Hersteller verbessern. Dabei werden wir die Betroffenen frühzeitig beteiligen.

    Vielfalt und Wettbewerb in der Versorgung

    Wettbewerb um Leistungen, Preise und Qualität ermöglicht eine an den Bedürfnissen der Versicherten ausgerichtete Krankenversicherung sowie eine gute medizinische Versorgung. Auf der Versicherungs-, Nachfrage- und Angebotsseite werden die Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Wettbewerb um innovative und effiziente Lösungen geschaffen, der den Versicherten und Patienten zugute kommt, sie in den Mittelpunkt stellt und ihnen Entscheidungsspielräume ermöglicht.

    Wir wollen, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen grundsätzlich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet. Insbesondere bei Rabattverträgen, Fusionen von Krankenhäusern und Krankenkassen sehen wir Überprüfungsbedarf. Dazu gehört auch die Überprüfung des Rechtswegs.

    Ärztliche Versorgung und freier Arztberuf

    Die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit ist ein tragendes Prinzip unsere Gesundheitsversorgung und sichert die Therapiefreiheit. Die freie Arztwahl durch die Patientinnen und Patienten ist dabei Ausdruck eines freiheitlichen Gesundheitswesens und die Basis für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin und Arzt und Patientin und Patient. Diese Struktur der ambulanten Versorgung wollen wir aufrechterhalten. Die Besonderheiten einer wohnortnahen Versorgung in ländlichen Bereichen werden dabei Berücksichtigung finden.

    Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden. Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt wird. Für den Bereich unterversorgter Gebiete soll eine Öffnungsklausel für Krankenhäuser vorgesehen werden, wenn keine Interessenten aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.

    Die Ärztinnen und Ärzte brauchen einen gesicherten Rahmen für ihre Arbeit. Eine Grundvoraussetzung ist ein einfaches, verständliches Vergütungssystem, das die Leistungen adäquat abbildet. Dabei werden regionale Besonderheiten Berücksichtigung finden. Nach kritischer Überprüfung wird die Honorarreform unter dieser Zielsetzung zusammen mit den Beteiligten den erforderlichen Kurskorrekturen unterzogen.

    Wir wollen die Transparenz für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherte erhöhen. Deshalb wollen wir die Möglichkeiten der Kostenerstattung ausweiten. Es dürfen dem Versicherten durch die Wahl der Kostenerstattung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

    Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Dabei sind Kostenentwicklungen zu berücksichtigen.

    Angesichts der vielfältigen Steuerungsinstrumente werden wir überprüfen, ob weiterhin eine Notwendigkeit für Richtgrößen für ärztliche Verordnungen besteht. Wir wollen die Zahlung der Praxisgebühr in ein unbürokratisches Erhebungsverfahren überführen.

    Wir werden nach drei Jahren feststellen, wie viele Hausarztverträge deutschlandweit abgeschlossen worden sind.

    Flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung

    Die Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung ist uns ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen, das im Hinblick auf die demographische und gesellschaftliche Entwicklung noch an Bedeutung gewinnt.

    Der in manchen Regionen sich abzeichnenden Unterversorgung durch Ärztemangel und zunehmend längeren Wartezeiten muss wirksam begegnet werden. Dazu werden wir die Voraussetzungen schaffen, damit die Gemeinsame Selbstverwaltung die Bedarfsplanung zielgerichtet weiter entwickeln kann.

    Um der gemeinsamen Verantwortung für regionale Bedürfnisse und Strukturen besser gerecht zu werden, wollen wir fachliche Einwirkungsmöglichkeiten für die Länder prüfen.

    Dem in den nächsten Jahren drohenden Ärztemangel ist durch Abbau von Bürokratieund eine leistungsgerechte Vergütung wirksam auch durch folgende Maßnahmen zu begegnen:

    • gezielte Nachwuchsgewinnung und Förderung von Medizinstudierenden und Stärkung der Allgemeinmedizin in der Ausbildung,
    • Ausbau der Anreize und Mobilitätshilfen bei der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten in unterversorgten Gebieten und
    • Erweiterung der Delegationsmöglichkeiten ärztlicher und anderer Tätigkeiten zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten.

    Zahnmedizinische Versorgung

    Die Maßnahmen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung zielen auf eine weitere Verbesserung der Mundgesundheit und die präventionsorientierte Ausrichtung der Versorgung ab. Grundlage hierfür sind freiberufliche Strukturen und die freie Arztwahl der Patientinnen und Patienten.

    Auch bei der vertragszahnärztlichen Vergütung hat sich die Ausgabensteuerung über die Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung überholt. Insgesamt müssen neue Regelungen gefunden werden. Regionale Besonderheiten werden berücksichtigt. Die vertragszahnärztliche Vergütung in den neuen Bundesländern wird angepasst.

    Um die Wahl der Kostenerstattung für Patientinnen und Patienten zu erleichtern, werden bürokratische Hürden und Hemmnisse abgebaut.

    Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Dabei sind Kostenentwicklungen zu berücksichtigen.

    Die Approbationsordnung für Zahnärzte soll novelliert werden.

    Krankenhausversorgung

    Deutschland braucht leistungsfähige Krankenhäuser für eine hochwertige, innovative, flächendeckende und wohnortnahe Patientenversorgung. Dafür wollen wir die Grundlagen sichern und dazu beitragen, dass die Arbeit im Krankenhaus attraktiv bleibt. Dafür bedarf es effizienter Strukturen. Der Prozess einer besseren Verzahnung der Sektoren wird fortgesetzt. Dabei ist es unser Ziel das bestehende Belegarztsystem beizubehalten und zu stärken. Das Verfahren, das die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung bei hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen regelt, wird kritisch überprüft und gegebenenfalls präzisiert. Die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser in den Regionen muss bei verlässlicher Investitionsfinanzierung gewahrt bleiben. Das DRG-System begreifen wir als lernendes System. Es soll in seinen Auswirkungen weiter beobachtet und, wo notwendig, weiterentwickelt werden. Ein Augenmerk gilt dabei auch der Notfallversorgung. Bundeseinheitliche Preise werden abgelehnt.

    Menschenwürdige Hospiz- und Palliativversorgung

    Die bestehenden Regelungen zur Hospiz- und Palliativversorgung müssen ohne überzogene Anforderungen zügig umgesetzt, gelebt und wo notwendig verbessert werden. Die ehrenamtlich Tätigen, ihre Anerkennung und geeignete Rahmenbedingungen spielen hierbei eine wichtige Rolle.

    Patientensouveränität und Patientenrechte

    Im Mittelpunkt der medizinischen Versorgung steht das Wohl der Patientinnen und Patienten. Die Versicherten sollen in die Lage versetzt werden, möglichst selbständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzunehmen. Aus diesem Grund soll eine unabhängige Beratung von Patientinnen und Patienten ausgebaut werden. Die Patientinnen und Patienten sollen bei der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt werden. Wir wollen mehr Transparenz und Orientierung für Patientinnen und Patienten sowie Versicherte im Gesundheitswesen über Qualität, Leistung und Preis. Die erforderliche Transparenz umfasst auch die Versichertentarife in besonderen Versorgungsformen und -verträgen.

    Die Patientenrechte wollen wir in einem eigenen Patientenschutzgesetz bündeln, das wir in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten am Gesundheitswesen erarbeiten werden.

    Individuelle Wahl- und Entscheidungsspielräume

    Wir wollen die individuellen Wahlmöglichkeiten und Entscheidungsspielräume der Patientinnen und Patienten sowie der Versicherten erweitern. Bei Leistungen des Zahnersatzes, bei Arzneimitteln und bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Erfahrungen mit Festzuschüssen, Festbeträgen und Mehrkostenregelungen überwiegend positiv. Daher werden wir prüfen, wo darüber hinaus Mehrkostenregelungen sinnvoll und geeignet zum Tragen kommen können, ohne Patientinnen und Patienten vom medizinischen Fortschritt auszuschließen oder sie zu überfordern.

    Qualifizierte Rehabilitation

    Qualifizierte medizinische Rehabilitation ist eine wichtige Voraussetzung zur Integration von Kranken in Beruf und Gesellschaft und nimmt im Gesundheitswesen einen immer höheren Stellenwert ein.

    Prävention, Rehabilitation und Pflege sind besser aufeinander abzustimmen. Prävention hat Vorrang vor Rehabilitation. Dem bisher nicht ausreichend umgesetzten Grundsatz Rehabilitation vor Pflege muss besser Rechnung getragen werden. Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme zwischen den Trägern müssen behoben werden.

    Wir wollen die Transparenz und Orientierung über das Leistungsangebot der verschiedenen Träger erhöhen, die Beratung der Versicherten durch die Rehabilitationsträger verbessern und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten stärken.

    Bei Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen sollen Schiedsstellen eingerichtet werden.

    Telematikinfrastruktur

    Deutschland braucht eine Telematikinfrastruktur, die die technischen Voraussetzungen dafür schafft, dass medizinische Daten im Bedarfsfall sicher und unproblematisch ausgetauscht werden können.

    Die Arzt-Patientenbeziehung ist ein besonders sensibles Verhältnis und daher ausdrücklich zu schützen. Datensicherheit und informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie der Versicherten haben für uns auch bei Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte höchste Priorität.

    Vor einer weitergehenden Umsetzung werden wir eine Bestandsaufnahme vornehmen, bei der Geschäftsmodell und Organisationsstrukturen der Gematik und ihr Zusammenwirken mit der Selbstverwaltung und dem Bundesministerium für Gesundheit, sowie die bisherigen Erfahrungen in den Testregionen überprüft und bewertet werden. Danach werden wir entscheiden, ob eine Weiterarbeit auf Grundlage der Strukturen möglich und sinnvoll ist.

    Organspendebereitschaft

    Mit der Bereitschaft zur Organspende zeigen viele Menschen in Deutschland Verantwortung für ihre Mitmenschen – auch über den Tod hinaus. Organspende und Organtransplantation sind Themen, die uns alle angehen. Wir sehen dringenden Handlungsbedarf, die Zahl der freiwillig zur Verfügung gestellten Spenderorgane zu erhöhen. Wir werden eine kritische Bestandsaufnahme der Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes 1997 vornehmen. Wir werden überprüfen, wie die organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen im Krankenhaus gestaltet werden können, damit die Organspende und Organtransplantation gestärkt wird. Wir werden mit einer umfassenden Kampagne in der Bevölkerung dafür werben, durch Organspende Leben zu retten.

    Verantwortungsbewusste Drogen- und Suchtpolitik

    Unsere Drogen- und Suchtpolitik stellt Prävention, Therapie, Hilfe zum Ausstieg und die Bekämpfung der Drogenkriminalität in den Mittelpunkt. Drogenabhängige sind kranke Menschen, die umfassende medizinische Hilfe und Unterstützung brauchen.

    Mit besonderer Besorgnis sehen wir die Zunahme des exzessiven Alkoholkonsums bei einzelnen Kindern und Jugendlichen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen werden wir die bestehenden Präventionsstrategien überprüfen und Programme entwickeln, die auch die Eltern in ihrer Verantwortung mit einbeziehen. In gleicher Weise sind auch die Konzepte und Maßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterzuentwickeln.

    Moderne Selbstverwaltung

    Die Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen ist ein tragendes Ordnungsprinzip, das die eigenverantwortliche und partnerschaftliche Gestaltung der Gesundheitsversorgung durch die Leistungserbringer und die Krankenkassen ermöglicht. Dieses Prinzip gilt es zu bewahren und modernen Verhältnissen anzupassen. Legitimation, Akzeptanz und Effektivität sind dabei zentrale Kriterien, die es zu stärken gilt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen künftig mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergütung erhalten, um dem Versorgungsauftrag vor Ort besser Rechnung tragen zu können. Transparenz und gelebte Demokratie
    sind eine unerlässliche Voraussetzung für eine funktionierende Körperschaft.

    Wir streben in den Verwaltungsräten aller Krankenkassen gemäß der gemeinsamen Finanzierung auch die Vertretung der Arbeitgeberseite an.

    Die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sollen sich auf die Bereiche konzentrieren, die gemeinsam und einheitlich durchgeführt werden müssen.

    Mehr Forschung in der Versorgung

    Die Gesundheitsforschung trägt dazu bei, mit Innovationen die Lebensqualität von Menschen aller Lebenslagen zu erhöhen und gleichzeitig die Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems zu sichern. Erkenntnisse über das Versorgungsgeschehen unter Alltagsbedingungen sind dabei besonders wichtig, damit die Qualität und Effizienz der Gesundheitsversorgung bei begrenzten Ressourcen weiter steigt. Daher werden wir die Versorgungsforschung systematisch ausbauen.

    Quelle: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP – Wachstum. Bildung. Zusammenhalt. – 17. Legislaturperiode 

    Zu dem Thema empfehle ich Euch meinen folgenden Artikel:

    24. Februar 2010 – Regierungskommission zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesundheitswesens eingesetzt

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  • 26Feb

    New UNAIDS report calls for coordinated approach to support Haiti, the country most affected by HIV in the Caribbean

    GENEVA, 26 February 2010 – UNAIDS calls for a coordinated approach in supporting Haiti, the country most affected by HIV in the Caribbean, to rebuild its AIDS response in the wake of the 12 January earthquake. Following an initial rapid assessment of the situation with the Ministry of Public Health and Population, UNAIDS has released the concept note Helping Haiti rebuild its AIDS response. The report explains the current situation in Haiti and what may be required to meet the immediate and intermediate AIDS response needs. UNAIDS will continue to revise and update this assessment as new information becomes available.

    “It is unprecedented to have such a huge natural disaster in a country with a high HIV prevalence,” said Mr Michel Sidibé, Executive Director of UNAIDS.

    There were an estimated 120 000 people living with HIV in Haiti before the earthquake. Haiti’s epidemic is mostly driven by heterosexual sex and an estimated 53% percent of people living with HIV are women.

    Most of the structural damage happened in the three departments (Ouest, Sud-Est and les Nippes) that accounted for nearly 60% of the population of people living with HIV.

    “Now, more than 1 million people are living in temporary shelters, putting them at greater risk of violence that includes sexual and gender based violence,” added Mr Sidibé. “Programmes are urgently needed to reduce vulnerabilities to HIV and ensure protection.”

    The three most affected areas also had more than half of all the antiretroviral treatment sites. Assessment teams have noted make-shift clinics under tents popping up to help increase treatment access, however, the Ministry of Health estimates that less than 40% of the 24 000 people living with HIV who were on treatment before the earthquake have accessed them.

    Civil society networks of people living with HIV as well as many of the organizations providing HIV services have been affected by the earthquake and will need to be strengthened.

    Currently Haiti is experiencing a critical interruption of HIV services and programmes and will need comprehensive and sustained support for the country to regain momentum towards universal access targets to HIV prevention, treatment, care, and support.

    Seven priority actions have been identified:

    1. Rebuild health systems (including antiretroviral and PMTCT services);

    2. Protect displaced people from HIV;

    3. Rebuild the national and local network of people living with HIV;

    4. Support social protection measures;

    5. Revitalize HIV prevention programmes;

    6. Re-establish comprehensive coordination mechanisms for the AIDS response; and

    7. Develop a comprehensive monitoring and evaluation mechanism.

    UNAIDS is currently working with its partners to integrate HIV into the Post-Disaster Needs Assessment process and ensure the HIV-related needs identified will be part of the ongoing humanitarian assistance efforts and upcoming recovery plans. The rebuilding of Haiti’s national AIDS programme will need to link the current humanitarian HIV needs and actions with the longer term strategic goal of building back an even better AIDS response.

    The annual national AIDS budget of Haiti was US$ 132 million prior to the earthquake. UNAIDS estimates that an additional US$ 70 million will be needed for the next six months to meet Haiti’s immediate AIDS response needs.

    Press release from UNAIDS – 26. February 2010

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  • 24Feb

    Die Bundesregierung setzt eine Regierungskommission zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesundheitswesens ein. Das hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesgesundheitsminister in seiner heutigen Sitzung beschlossen.

    Die Regierungskommission erhält den Auftrag, die im Koalitionsvertrag getroffenen Festlegungen umzusetzen.

    Folgende Personen werden zu Mitgliedern der Regierungskommission bestellt.

    • Der Bundesminister für Gesundheit, Dr. Philipp Rösler (Vorsitzender)
    • Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière
    • Die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
    • Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble
    • Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Rainer Brüderle
    • Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen
    • Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner
    • Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder

    Die Regierungskommission wird am 17. März 2010 zur ersten Sitzung im Bundesministerium für Gesundheit zusammenkommen.

    Quelle: Presseinformation des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Februar 2010

    Ich empfehle Euch hierzu auch meine folgenden Artikel:

    19. Februar 2010 – Dr. Wolfgang Plischke: “Wir setzen auf Direktverträge”

    19. Februar 2010 – AOK-Rabattverträge fördern Wettbewerb und stützen mittelständische Unternehmen

    18. Februar 2010 – Bundesgesundheitsminister Rösler: Gute Arzneimittelversorgung und effizienter Einsatz der Versichertengelder

    07. Februar 2010 – Beim Fiskus klingelt die Kasse: 4,35 Milliarden Euro Mehrwertsteuer auf Arzneimittel

    05. Februar 2010 – Politiker sollten an ihren Taten gemessen werden

    29. Januar 2010 – “In der jetzigen Form sind Zusatzbeiträge unsozial.”

    29. Januar 2010 – Gesundheitspolitik 2010 - Was denken die Menschen?

    Da wünschen wir der Regierungskommission viel Erfolg! In diesem Zusammenhang warten wir dann einmal auf die folgenden Arbeitskreise. Denn wenn man nicht mehr weiter weiß, dann bildet man einen Arbeitskreis. :-)

    In meinen nächsten Artikeln werde ich Euch dann noch einmal die im Koaitionsvertrag getroffenen Festlegungen auf dieser Seite vorstellen. Dann könnt Ihr selbst verfolgen, wie dieser Koalitionsvertrag im Gesundheitsbereich dann abschließend tatsächlich von unserer Bundesregierung umgesetzt wurde.

    Hier, wie versprochen, der entsprechende Auszug aus dem Koalitionsvertrag:

    27. Februar 2010 – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP – Thema: Gesundheitspolitik

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  • 24Feb

    Sozialverband VdK fordert armutsvermeidende Rentenpolitik

    Anlässlich des morgigen nationalen Auftakts des Europäischen Jahres gegen Armut und soziale Ausgrenzung hat Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, einen rentenpolitischen Kurswechsel für mehr Sicherheit im Alter gefordert.

    “Von Altersarmut sind in Deutschland immer mehr Menschen bedroht, die vorzeitig erwerbsunfähig werden, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder der Pflege von Angehörigen nur brüchige Erwerbsbiografien vorweisen können oder von Billigjobs ohne Altersabsicherung leben müssen”, sagte Mascher heute im Rahmen einer VdK-Fachkonferenz, die sich mit den Ursachen und Folgen von Altersarmut beschäftigte.

    Nach Auffassung des Sozialverbands VdK Deutschland sagen die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zu den Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits viel über die wachsende Altersarmut in Deutschland aus. Demnach erhielten Ende 2008 rund 768.000 Menschen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Gegenüber Ende 2003 erhöhte sich damit die Zahl der Hilfebezieher um rund 329.000 Personen oder 75 Prozent. Unter den gegenwärtigen Bedingungen werden die Armutsrisiken weiter drastisch zunehmen und immer mehr Rentner auf Grundsicherung im Alter angewiesen sein”, warnte Ulrike Mascher.

    Der VdK fordert seit langem, die Regelsätze in der Grundsicherung für ältere Menschen und Erwerbsgeminderte anzuheben und jährlich bedarfsgerecht anzupassen. Mascher mahnte die Bundesregierung an, Maßnahmen in Angriff nehmen, um zu verhindern, dass immer mehr Menschen im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind. Die gesetzliche Rente und die Erwerbsminderungsrente müssten armutsfest gemacht werden. Dazu gehöre die Abschaffung der Rentenabschläge für Erwerbsminderungsrentner, die aus Krankheitsgründen nicht bis zum 65. Lebensjahr arbeiten können. Zudem sollte die gesetzliche Rente nach langjähriger vollzeitnaher Erwerbstätigkeit deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegen. Im Jahr 2030 muss ein Durchschnittsverdiener bereits 34 Jahre lang (statt 28 Jahre heute) einen entsprechenden Beitrag zahlen, um eine Rente auf Grundsicherungsniveau zu erhalten.

    Die Rentengarantie sei laut Mascher zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Die VdK-Präsidentin hob jedoch hervor, dass weitere Nullrunden bei der Rente nur verhindert werden könnten, indem die Rentenkürzungsfaktoren wie der Riester- oder der Nachholfaktor abgeschafft würden. “Es muss wieder sichergestellt werden, dass nach langjähriger vollzeitnaher Erwerbstätigkeit die gesetzliche Rente deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegt und das allgemeine Rentenniveau durch Rückkehr zur dynamischen Rente, insbesondere durch Streichung der Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel wieder angehoben wird”, betonte Mascher. Auch die jüngere Generation könne kein Interesse an einer ständigen Absenkung des Rentenniveaus haben. Was man den heutigen Rentnern wegnehme, würde auch den künftigen Rentnern fehlen.

    Auch sozialpolitische Entscheidungen wie die Rente mit 67 haben für Ältere, insbesondere für Frauen, gravierende Folgen und führen zu einer akuten Armutsgefährdung im Alter. “Solange nicht Maßnahmen getroffen werden, die die Beschäftigungsfähigkeit und -chancen älterer Arbeitnehmer verbessern, ist die Rente mit 67 nichts weiter als eine Rentenkürzung – und ein Weg in die Altersarmut”, betonte Mascher.

    Dringend verbessert werden muss aus Sicht des VdK auch die rentenrechtliche Absicherung von Langzeitarbeitslosen. Derzeit erwirbt ein Hartz IV-Empfänger, der von 359 Euro Regelsatz leben muss, einen monatlichen Rentenanspruch von 2,09 Euro. “Wenn der Betrag nicht deutlich erhöht wird, ist Altersarmut auch für diese Menschen vorprogrammiert”, prognostiziert die VdK-Präsidentin.

    Der VdK hatte bereits im Jahr 2008 mit seiner “Aktion gegen Armut” auf die alarmierenden Zahlen und Entwicklungen aufmerksam gemacht. “Arbeitslosigkeit, Niedriglöhne und Rentenkürzungen führen in den kommenden Jahren zu einer steigenden Altersarmut – wenn nicht die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt wird. Es ist höchste Zeit zu handeln. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Regierungskommission muss daher zügig ihre Arbeit aufnehmen und nachhaltige Lösungen gegen die Armut entwickeln”, so Mascher.

    Quelle: Pressemitteilung des Sozialverbandes VdK Deutschland vom 24. Februar 2010 (Michael Pausder)

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