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	<title>Positiv Leben Blog</title>
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	<description>Leben mit HIV und AIDS</description>
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		<title>Internationaler Frauentag am 8. M&#228;rz 2010: Deutsche AIDS-Hilfe ruft zur Solidarit&#228;t mit HIV infizierten Frauen auf</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Mar 2010 20:16:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[AIDS]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[HIV]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche AIDS-Hilfe]]></category>
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		<description><![CDATA[Berlin. Anl&#228;sslich des Internationalen Frauentages (International Women&#8217;s Day) am 8. M&#228;rz ruft die die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) zur Solidarit&#228;t mit HIV-positiven und an Aids erkrankten Frauen in der Bundesrepublik auf. Der Fall der S&#228;ngerin Nadja Benaissa verdeutlichte im letzten Jahr einmal mehr, dass der Umgang mit HIV-positiven Menschen in Deutschland, insbesondere mit infizierten Frauen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.aidshilfe.de/" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4224" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Deutsche AIDS-Hilfe" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2009/07/Deutsche-AIDS-Hilfe.jpg" alt="" width="103" height="34" /></a>Berlin. Anl&#228;sslich des Internationalen Frauentages (International Women&#8217;s Day) am 8. M&#228;rz ruft die die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) zur Solidarit&#228;t mit HIV-positiven und an Aids erkrankten Frauen in der Bundesrepublik auf. Der Fall der S&#228;ngerin Nadja Benaissa verdeutlichte im letzten Jahr einmal mehr, dass der Umgang mit HIV-positiven Menschen in Deutschland, insbesondere mit infizierten Frauen, noch immer keine Selbstverst&#228;ndlichkeit ist.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Anl&#228;sslich des Internationalen Frauentags erkl&#228;rt Sylvia Urban, Mitglied im Vorstand der DAH:</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">&#8220;Von den mit HIV und Aids lebenden Menschen sind weltweit fast die H&#228;lfte Frauen &#8211; in Deutschland sind es gut 20 Prozent. Um weitere Neuinfektionen wirksam zu bek&#228;mpfen, engagiert sich die DAH zielgruppenspezifisch f&#252;r einen besseren Schutz f&#252;r Frauen vor HIV und anderen sexuell &#252;bertragbaren Erregern. Zu den Hauptursachen vieler Gesundheitsprobleme geh&#246;ren der schlechtere Zugang zu Informationen und dem Hilfesystem, sexuelle Gewalt gegen Frauen sowie eine prek&#228;re wirtschaftliche und soziale Situation, unter der gerade auch alleinerziehende M&#252;tter h&#228;ufig zu leiden haben. Daher setzt sich die DAH f&#252;r einen verbesserten Zugang von Frauen zur HIV-Pr&#228;vention und gegen Gewalt gegen&#252;ber Frauen ein.&#8221;</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Situation von Frauen, die mit der HIV-Infektion leben, weist zudem weitere Besonderheiten auf: Frauen f&#252;hlen sich nach wie vor entscheidend verantwortlich f&#252;r das Wohl von Partnern bzw. Partnerinnen sowie von Familienangeh&#246;rigen. Dementsprechend sind sie h&#228;ufig bestrebt ihre HIV-Infektion aus Angst vor Diskriminierung und Stigmatisierung geheim zu halten. Dieses &#8220;Versteckspiel mit dem Virus&#8221; hat gro&#223;en Einfluss auf das Lebensumfeld sowie die sozialen Kontakte und ist auf die Dauer psychisch sehr belastend.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Deutsche AIDS-Hilfe fordert deshalb Politik, Medien und Gesellschaft auf, das Thema &#8220;Frauen und HIV/Aids&#8221; zu enttabuisieren und die Solidarit&#228;t mit Menschen, die mit HIV bzw. dem Vollbild Aids leben, zu verst&#228;rken.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Veranstaltungskalender zum Frauentag 2010</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die &#8220;Bundesweite Arbeitsgruppe Frauenarbeit in Aidshilfe&#8221; wendet sich anl&#228;sslich des Internationalen Frauentages wieder mit zahlreichen Aktionen und Veranstaltungen gezielt an Frauen: Ziel der Veranstaltungen ist vor allem die F&#246;rderung der Solidarit&#228;t mit den von HIV und Aids betroffenen Frauen. Der Veranstaltungskalender der regionalen Aidshilfen kann im Internet auf <a href="http://www.aidshilfe.de" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">www.aidshilfe.de</span></a></span></strong><strong><span style="color: #000000;"> herunter geladen werden. Bitte unterst&#252;tzen Sie die Selbsthilfe- und Pr&#228;ventionsarbeit der DAH &#8211; Spendenkonto: Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Kto.-Nr. 220 220 220, BLZ 100 500 00 (Berliner Sparkasse).</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen: </span></strong><a href="http://www.aidshilfe-beratung.de" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">www.aidshilfe-beratung.de</span></strong></a><strong><span style="color: #ff0000;"> </span></strong><a href="http://blog.aidshilfe.de" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">http://blog.aidshilfe.de</span></strong></a></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung der Deutschen AIDS-Hilfe e. V.</em></span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;">Zu dem Thema empfehle ich Euch auch folgenden Artikel:</span></strong></p>
<p><strong><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/03/unaids-takes-action-to-empower-women-and-girls-to-protect-themselves-from-hiv/" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">03. M&#228;rz 2010 &#8211; UNAIDS takes action to empower women and girls to protect themselves from HIV</span></a></strong></p>
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		<item>
		<title>Julius-Maximilians-Universit&#228;t W&#252;rzburg: Neue Studie &#252;ber immunbedingte Herzschw&#228;che</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/05/julius-maximilians-universitaet-wuerzburg-neue-studie-ueber-immunbedingte-herzschwaeche/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 20:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Herz]]></category>
		<category><![CDATA[Medizin]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Herzinsuffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Herzschwäche]]></category>
		<category><![CDATA[Immunsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Studie]]></category>

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		<description><![CDATA[Spielt das Immunsystem eine Rolle bei der Entstehung der Herzschw&#228;che? Eine Studie soll dar&#252;ber Klarheit bringen. Koordiniert wird sie am Klinikum der Uni W&#252;rzburg, das Bundesforschungsministerium f&#246;rdert sie mit &#252;ber zwei Millionen Euro.
In Deutschland haben etwa 1,5 Millionen Menschen eine Herzschw&#228;che (Herzinsuffizienz). Diese Fehlfunktion kann unter anderem nach einem Herzinfarkt oder nach einer Entz&#252;ndung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.uni-wuerzburg.de/" target="_blank"><img class="alignleft size-medium wp-image-4563" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Nach einer Besch&#228;digung der Herzmuskelzellen pr&#228;sentieren diese dem Immunsystem bestimmte Strukturen (rot). Es entstehen Autoantik&#246;rper (gelb) im Blut, die gezielt den Herzmuskel angreifen. Diese Attacken sind wom&#246;glich die Ursache f&#252;r die immunbedingte Herzschw&#228;che. Grafik: Roland Jahns" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/Uni-W&#252;rzburg-Herz-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" /></a>Spielt das Immunsystem eine Rolle bei der Entstehung der Herzschw&#228;che? Eine Studie soll dar&#252;ber Klarheit bringen. Koordiniert wird sie am Klinikum der Uni W&#252;rzburg, das Bundesforschungsministerium f&#246;rdert sie mit &#252;ber zwei Millionen Euro.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">In Deutschland haben etwa 1,5 Millionen Menschen eine Herzschw&#228;che (Herzinsuffizienz). Diese Fehlfunktion kann unter anderem nach einem Herzinfarkt oder nach einer Entz&#252;ndung des Herzmuskels entstehen. Die Patienten leiden bei Anstrengung schnell an Luftnot. Au&#223;erdem sammelt sich in ihrem K&#246;rper Wasser an, etwa in den Beinen oder der Lunge, was die Atemnot weiter verschlimmert. Heilbar ist die Herzschw&#228;che bislang nicht, die Symptome lassen sich aber mit Medikamenten lindern.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">&#8220;Wir vermuten, dass im Verlauf der Erkrankung herzsch&#228;digende Autoantik&#246;rper im Blut gebildet werden. Es gibt auch deutliche Anzeichen daf&#252;r, dass diese Autoantik&#246;rper bei vielen Patienten die Herzschw&#228;che verursachen&#8221;, sagt Professor Roland Jahns von der Medizinischen Klinik I der Universit&#228;t W&#252;rzburg. Autoantik&#246;rper sind Bestandteile des Immunsystems, die f&#228;lschlicherweise den eigenen Organismus angreifen, in diesem Fall den Herzmuskel.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Studienstart an 13 Standorten &#8211; Studiendauer drei Jahre</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Mit einer Studie wollen die Wissenschaftler nun feststellen, wie h&#228;ufig solche Autoantik&#246;rper nach einem Herzinfarkt oder einer Herzmuskelentz&#252;ndung entstehen. Au&#223;erdem wollen sie herausfinden, wie die Konzentration der Autoantik&#246;rper im Blut mit dem Verlauf der Herzinsuffizienz zusammenh&#228;ngt.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Professor Jahns koordiniert die Studie, die im Januar an elf Universit&#228;tsklinika in Deutschland angelaufen ist und drei Jahre dauern wird. Au&#223;erdem hat er die Universit&#228;ten G&#246;teborg und Padua mit ins Boot geholt &#8211; laut Jahns sind sie neben W&#252;rzburg, Greifswald und Marburg die in Europa f&#252;hrenden Zentren in Sachen immunbedingter Herzschw&#228;che.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Was die Studienteilnehmer erwartet</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">200 Patienten mit einem ersten Herzinfarkt und 200 Patienten mit einer ersten akuten Herzmuskelentz&#252;ndung werden f&#252;r die Studie insgesamt ben&#246;tigt. Die Teilnehmer werden bei der station&#228;ren Aufnahme untersucht und dann wieder nach drei, sechs und zw&#246;lf Monaten.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Patienten bekommen Blut abgenommen, damit die Mediziner den Autoantik&#246;rperspiegel und weitere immunologische Parameter feststellen k&#246;nnen. Sie erheben au&#223;erdem Daten zur Herzfunktion, unter anderem mit einer Untersuchung im Kernspintomographen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Zus&#228;tzlich analysieren die Wissenschaftler Blutproben von 900 Patienten, die bereits an immunbedingter Herzschw&#228;che leiden. Diese Proben bekommen sie vom Deutschen Kompetenznetz Herzinsuffizienz (Berlin) zur Verf&#252;gung gestellt. Zum Vergleich wird noch das Blut von 300 gesunden Menschen untersucht.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Was die Studie bewirken kann</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Mit ersten Ergebnissen rechnen die Wissenschaftler in etwa zwei Jahren. Falls die Autoantik&#246;rper beim Entstehen der Herzschw&#228;che eine urs&#228;chliche Rolle spielen, sollte ihr Nachweis im Blut schon bald in die klinische Routinediagnostik einflie&#223;en.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Mit einem entsprechenden Test k&#246;nnten die &#196;rzte das Risiko f&#252;r die Entwicklung einer Herzschw&#228;che besser absch&#228;tzen. Sind Autoantik&#246;rper nachweisbar, lie&#223;e sich fr&#252;hzeitig eine Therapie einleiten oder eine bereits begonnene Behandlung intensivieren.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Betroffenen k&#246;nnten dar&#252;ber hinaus von einer neuartigen Therapie profitieren, bei der die sch&#228;dlichen Autoantik&#246;rper durch ringf&#246;rmige Proteine neutralisiert werden. &#8220;Die vorklinische Entwicklung dieses neuen Medikaments und erste Tests an Menschen sind erfolgreich abgeschlossen&#8221;, so Jahns. &#8220;Der Wirkstoff zeigt bisher keine ernsten Nebenwirkungen und k&#246;nnte bei rechtzeitiger Gabe die Entstehung der Herzschw&#228;che vermutlich verhindern.&#8221;</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Warum Biomarker immer wichtiger werden</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">&#8220;Der Nachweis von Autoantik&#246;rpern und andere molekulare Analysen werden k&#252;nftig immer pr&#228;zisere Informationen &#252;ber Krankheiten liefern und dadurch die Therapien weiter verbessern&#8221;, sagt Roland Jahns. Schon jetzt seien viele so genannte Biomarker bekannt, mit denen sich zum Beispiel akute Herzinfarkte oder Prostata- und Darmkrebsleiden fr&#252;hzeitig diagnostizieren lassen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Biomarker helfen den &#196;rzten auch dabei, den Verlauf einer Erkrankung vorherzusagen und exakt zu verfolgen, wie gut eine Therapie anschl&#228;gt. Sie k&#246;nnen sogar dazu beitragen, neue Therapieans&#228;tze zu finden und weiterzuentwickeln.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Wenige Tests sind reif f&#252;r den klinischen Alltag</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Oft sind Biomarker im Blut nachzuweisen, und so reicht eine einfache Blutabnahme aus, um sie zu bestimmen. &#8220;Jedoch sind bisher nur wenige Tests so weit entwickelt, dass sie im klinischen Alltag genutzt werden k&#246;nnen&#8221;, sagt Jahns. Das liege daran, dass die meisten Tests noch zu langwierig oder zu kompliziert sind.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Diese L&#252;cke zwischen Grundlagenforschung und Patientenversorgung will das Bundesministerium f&#252;r Bildung und Forschung (BMBF) schlie&#223;en. Es f&#246;rdert deshalb seit 2007 mit rund 20 Millionen Euro insgesamt 19 Projekte zur Molekularen Diagnostik. Die Studie &#252;ber immunbedingte Herzschw&#228;che ist eines davon.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung der Julius-Maximilians-Universit&#228;t W&#252;rzburg vom 05. M&#228;rz 2010, ver&#246;ffentlicht beim Informationsdienst Wissenschaft &#8211; <a href="http://www.idw-online.de" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">www.idw-online.de</span></a></em></span></strong><strong><span style="color: #000000;"><em><br />
Grafik: Roland Jahns</em></span></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Durchschnittliches Zugangsalter und Anzahl der Rentenzug&#228;nge bei Renten wegen verminderter Erwerbsf&#228;higkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Virushepatitis und HIV</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/05/durchschnittliches-zugangsalter-und-anzahl-der-rentenzugaenge-bei-renten-wegen-verminderter-erwerbsfaehigkeit-in-der-gesetzlichen-rentenversicherung-bei-virushepatitis-und-hiv/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 17:04:34 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Gesetzliche Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenzugänge]]></category>
		<category><![CDATA[Virushepatitis]]></category>
		<category><![CDATA[Zugangsalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im Informationssystem &#8220;Gesundheitsberichtserstattung des Bundes&#8221; eingespeicherten gestaltbaren Tabellen aus der Statistik des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden um das Jahr 2008 erg&#228;nzt. Dies hat mich veranlasst, einmal aus dieser Statistik die entsprechenden durchschnittlichen Zugangsalter und die Anzahl der Rentenzug&#228;nge bei Renten wegen verminderter Erwerbsf&#228;higkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Virushepatitis und bei HIV [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #000000;">Die im Informationssystem &#8220;Gesundheitsberichtserstattung des Bundes&#8221; eingespeicherten gestaltbaren Tabellen aus der Statistik des Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden um das Jahr 2008 erg&#228;nzt. Dies hat mich veranlasst, einmal aus dieser Statistik die entsprechenden durchschnittlichen Zugangsalter und die Anzahl der Rentenzug&#228;nge bei Renten wegen verminderter Erwerbsf&#228;higkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Virushepatitis und bei HIV herauszufiltern.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Im Jahre 2008 lag hierbei das durchschnittliche Berentungsalter bei einer chronischen Virushepatitis f&#252;r M&#228;nnder bei 48,75 Jahren und f&#252;r Frauen bei 49,26 Jahren. Bei einer HIV-Infektion lag das durchschnittliche Berentungsalter f&#252;r M&#228;nner bei 45,40 Jahren und f&#252;r Frauen bei 44,57 Jahren.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere statistische Informationen k&#246;nnt Ihr der von mir erstellten &#220;bersicht unter dem folgenden Link entnehmen:</span></strong></p>
<p><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/Informationen/Statistiken/20100304_ZugangsalterRentenHIVHepatitis.htm" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">&#220;bersicht zum durchschnittlichen Zugangsalter und Anzahl der Rentenzug&#228;nge bei Renten wegen verminderter Erwerbsf&#228;higkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Viurshepatitis und HIV</span></strong></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weiterf&#252;hrung der Stiftung „Humanit&#228;re Hilfe f&#252;r durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ gesichert</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/05/weiterfuehrung-der-stiftung-humanitaere-hilfe-fuer-durch-blutprodukte-hiv-infizierte-personen-gesichert/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 16:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AIDS]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitssystem]]></category>
		<category><![CDATA[HIV]]></category>
		<category><![CDATA[Pharma]]></category>
		<category><![CDATA[Blutprodukte]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesministerium für Gesundheit]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Rösler]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>

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		<description><![CDATA[In intensiven Verhandlungen mit allen Beteiligten ist es dem Bundesgesundheitsministerium gelungen, die Weiterf&#252;hrung der Stiftung „Humanit&#228;re Hilfe f&#252;r durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ (Stiftung) zu sichern. Damit erhalten Menschen, die Anfang der 1980er Jahre durch Blutprodukte mit dem Humanen Immunschw&#228;che Virus (HIV) infiziert worden sind, auch nach dem Jahr 2010 finanzielle Hilfen.
Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp R&#246;sler: „Ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #000000;"><a href="http://www.bmg.bund.de/" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-1465" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;" title="Dr. med. Philipp R&#246;sler - Quelle: www.arztwiki.de" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2009/10/Dr.-med.-Philipp-Roesler.jpg" alt="" width="180" height="232" /></a>In intensiven Verhandlungen mit allen Beteiligten ist es dem Bundesgesundheitsministerium gelungen, die Weiterf&#252;hrung der Stiftung „Humanit&#228;re Hilfe f&#252;r durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ (Stiftung) zu sichern. Damit erhalten Menschen, die Anfang der 1980er Jahre durch Blutprodukte mit dem Humanen Immunschw&#228;che Virus (HIV) infiziert worden sind, auch nach dem Jahr 2010 finanzielle Hilfen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp R&#246;sler: <q>„Ich bin sehr froh, dass alle Finanzierungsbeteiligten – die pharmazeutischen Unternehmen, das Deutsche Rote Kreuz, die L&#228;nder und der Bund – eine L&#246;sung im Sinne der Betroffenen gefunden haben. Im Rahmen einer solidarischen Aktion konnten erneut erhebliche finanzielle Mittel f&#252;r die Stiftung verf&#252;gbar gemacht werden. Damit ist die Leistungsf&#228;higkeit der Stiftung in den n&#228;chsten Jahren gesichert. Das ist ein gro&#223;er Erfolg f&#252;r die Stiftung und die leistungsberechtigten Personen. Ich danke allen anderen Finanzierungsbeteiligten f&#252;r ihren guten Willen und ihr Engagement.“</q></span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Den gr&#246;&#223;ten Anteil an den nochmaligen Beitr&#228;gen hat der Bund mit 25,2 Mio. Euro, die im Jahr 2011 der Stiftung in einer Summe bereit gestellt werden. Das entspricht dem Anteil, wie er in § 2 des HIV-Hilfegesetzes f&#252;r den Bund vorgesehen ist. Auch die anderen Finanzierungsbeteiligten orientieren sich mit ihren Beitr&#228;gen an den Anteilen nach § 2 HIV-Hilfegesetz. Die pharmazeutischen Unternehmen haben in der letzten Verhandlungsrunde mit dem Bundesministerium f&#252;r Gesundheit ihren Beitrag namhaft erh&#246;ht. Sie haben f&#252;r das Jahr 2011 einen Beitrag in H&#246;he von 4 Mio. Euro zugesagt. Weitere j&#228;hrliche Beitr&#228;ge wurden f&#252;r die Folgejahre als feste Absicht angek&#252;ndigt.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Stiftung ist 1995 mit dem HIV-Hilfegesetz errichtet worden und leistet seitdem monatliche finanzielle Hilfen an HIV-Infizierte (rund 767 Euro) und an der Immunschw&#228;chekrankheit AIDS erkrankte Personen (rund 1534 Euro) sowie ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr (512 Euro). Auch Ehefrauen von im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung schon an AIDS verstorbenen Personen haben f&#252;nf Jahre lang Leistungen erhalten. Insgesamt hat die Stiftung bis heute f&#252;r 1540 Personen Leistungen in H&#246;he von rund 200 Mio. Euro erbracht. Heute leben noch ca. 800 Leistungsberechtigte.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Bundesgesundheitsminister R&#246;sler: <q>„Die Stiftung erf&#252;llt einen wertvollen humanit&#228;ren Zweck. Sie hilft Personen, die unverschuldet in eine schwierige Lebenssituation geraten sind. Die finanziellen Hilfen tragen dazu bei, die Lebensqualit&#228;t der Betroffenen zu erh&#246;hen. In vielen F&#228;llen werden sie auch dringend ben&#246;tigt, um das t&#228;gliche Leben zu sichern. Auch in Zukunft wird sich das Bundesministerium f&#252;r Gesundheit mit den anderen Finanzierungsbeteiligten darum bem&#252;hen, die Leistungsf&#228;higkeit der Stiftung zu erhalten.“</q></span></strong></p>
<p><q><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums f&#252;r Gesundheit vom 05. M&#228;rz 2010</em></span></strong></q></p>
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		<title>Deutsche AIDS-Hilfe e. V.: Forumsband Schwule M&#228;nner und HIV/Aids erschienen</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 23:04:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Band pr&#228;sentiert die Ergebnisse der im Sommer 2007 durchgef&#252;hrten achten Befragung von M&#228;nnern, die Sex mit M&#228;nnern haben (MSM), zu ihrem Sexualverhalten vor dem Hintergrund von HIV und AIDS. Auftraggeber war die Bundeszentrale f&#252;r gesundheitliche Aufkl&#228;rung (BZgA), durchgef&#252;hrt wurde die Studie von der Forschungsgruppe Public Health am Wissenschaftszentrum Berlin f&#252;r Sozialforschung.
Die Ergebnisse belegen zum einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #000000;"><a href="http://aidshilfe.de/produkte.php?id=18993&amp;sessionLanguage=de&amp;sessionCountry=DE&amp;BROSCHUEREN-LIMIT[zielgruppe]=&amp;BROSCHUEREN-LIMIT[art]=BROSCHUEREN-LIMIT[art]" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4546" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;" title="030055" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/030055.jpg" alt="" width="200" height="284" /></a>Der Band pr&#228;sentiert die Ergebnisse der im Sommer 2007 durchgef&#252;hrten achten Befragung von M&#228;nnern, die Sex mit M&#228;nnern haben (MSM), zu ihrem Sexualverhalten vor dem Hintergrund von HIV und AIDS. Auftraggeber war die Bundeszentrale f&#252;r gesundheitliche Aufkl&#228;rung (BZgA), durchgef&#252;hrt wurde die Studie von der Forschungsgruppe Public Health am Wissenschaftszentrum Berlin f&#252;r Sozialforschung.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Ergebnisse belegen zum einen den Erfolg der HIV-Pr&#228;vention bei MSM in Deutschland: Mehr als zwei Drittel der Befragten gaben an, im Jahr vor der Erhebung &#252;berhaupt keine Risikokontakte gehabt zu haben (hier: ungesch&#252;tzter Analverkehr bei unbekanntem oder abweichendem Serostatus des Partners), neun Zehntel gaben keine oder nur sporadischer Risikokontakte an. Diese Anteile sind, entgegen allen anders lautenden Annahmen und Aussagen, seit 1991 relativ zeitstabil. Aufkl&#228;rung tut aber nach wie vor Not, zum Beispiel &#252;ber Risikominderungsstrategien, deren Wirksamkeit geringer ist oder die sich sogar kontraproduktiv auswirken k&#246;nnen (etwa wenn der Serostatus des Partners &#8220;erraten&#8221; wird, statt dar&#252;ber zu sprechen).</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Auch sollten die Pr&#228;ventionsbotschaften st&#228;rker ausdifferenziert werden, so die Autoren &#8211; dies gilt besonders f&#252;r M&#228;nner in Paarbeziehungen und f&#252;r positiv Getestete. Und nicht zuletzt m&#252;ssen die Aidshilfen angesichts der Verschiebungen im Informations- und Sozialverhalten ihre Internetangebote ausbauen, intensiv bewerben und regelm&#228;&#223;ig durch die Nutzer evaluieren lassen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">&#220;ber den nachfolgenden Link k&#246;nnt Ihr die Brosch&#252;re bei der Deutschen AIDS-Hilfe e. V.  bestellen:</span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;"><a href="http://aidshilfe.de/produkte.php?id=18993&amp;sessionLanguage=de&amp;sessionCountry=DE&amp;BROSCHUEREN-LIMIT[zielgruppe]=&amp;BROSCHUEREN-LIMIT[art]=BROSCHUEREN-LIMIT[art]" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">Titel: Schwule M&#228;nner und HIV/Aids &#8211; Lebensstile, Szene, Sex 2007 &#8211; Band 55</span></strong></a></span></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung der Deutschen AIDS-Hilfe e. V. vom 03. M&#228;rz 2010</em></span></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>UNAIDS takes action to empower women and girls to protect themselves from HIV</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 19:54:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[HIV]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
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		<description><![CDATA[UN to support civil society and governments to address gender inequalities and human rights violations that continue to put women and girls at risk of HIV infection
New York/Geneva, 2 March 2010 – UNAIDS, together with celebrated artist and activist for women and HIV, Annie Lennox, has launched an Agenda for Accelerated Country Action for Women, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://data.unaids.org/pub/Agenda/2010/20100226_jc1794_agenda_for_accelerated_country_action_en.pdf" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4539" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;" title="Agenda for Accelerated Country Action for Woman" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/Agenda-for-Accelerated-Country-Action-for-Woman.jpg" alt="" width="200" height="150" /></a>UN to support civil society and governments to address gender inequalities and human rights violations that continue to put women and girls at risk of HIV infection</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">New York/Geneva, 2 March 2010 –</span> UNAIDS, together with celebrated artist and activist for women and HIV, Annie Lennox, has launched an </span></strong><a href="http://data.unaids.org/pub/Agenda/2010/20100226_jc1794_agenda_for_accelerated_country_action_en.pdf" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">Agenda for Accelerated Country Action for Women, Girls, Gender Equality and HIV (2010–2014)</span></strong></a><strong><span style="color: #000000;">, which has been developed to address gender inequalities and human rights violations that continue to put women and girls at risk of HIV infection.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">The five-year action plan was launched at a high-level panel during the 54th meeting on the Commission on the Status of Women, being held in New York until 12 March. It calls on the UN system to support governments, civil society and development partners in reinforcing country actions to put women and girls at the centre of the AIDS response, ensuring that their rights are protected.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">“Violence against women is unacceptable and must not be tolerated,” said Michel Sidibé, UNAIDS Executive Director. “By robbing them of their dignity, we are losing the opportunity to tap half the potential of mankind to achieve the Millennium Development Goals. Women And girls are not victims, they are the driving force that brings about social transformation.&#8221;</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">UNAIDS and partners will support the country roll-out of the Agenda for Action in pathfinder countries, including Liberia.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Annie Lennox underlined her unshakable commitment to the cause of women and girls affected by HIV.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">“I believe we need a broad movement for change,” she said. “The bottom-line for me is that, in essence, we are all the same. All human beings, wherever we are, have the basic right to be happy and healthy. I see this Agenda for Action as a great opportunity to bring the realities faced by many women and girls to the forefront and to call attention to the injustices faced by many women and girls, placing them at a bigger risk of HIV.&#8221;</span></strong></p>
<ul>
<li><strong><span style="color: #000000;">HIV is the leading cause of death and disease among women of reproductive age (15-49 years) worldwide.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">In Southern Africa, HIV prevalence among young women aged 15–24 years is on average about three times higher than among men of the same age.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Up to 70 percent of women worldwide encounter violence. Experiencing violence hampers women’s ability to negotiate safe sex.</span></strong></li>
</ul>
<p><strong><span style="color: #000000;">As of December 2008, 33.4 million people were living with HIV worldwide, of which 15.7 million ─ almost half ─ were women. The proportion of women infected with HIV has risen in many regions over of the world over the past 10 years. In sub-Saharan Africa, 60% of people living with HIV are women. Nearly 30 years into the HIV epidemic, HIV services do not sufficiently address the specific realities and needs of women and girls.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">&#8220;The information on sexual and reproductive health for HIV-positive women and girls is still limited,” said Suksma Ratri, a member of Indonesia’s Positive Women’s Network, who participated in today’s launch. “Being sexually active and HIV-positive at the same time is very difficult. Women and girls living with HIV often have restricted options when it comes to their sexuality. They need an adequate and friendly support system that enables them to make free decisions about their sexuality without being discriminated and stigmatised. I think the Agenda for Action will be a good platform for countries to strengthen services for women and girls.&#8221;</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">The Agenda for Action provides clear action points on how the UN can work together with governments, civil society and development partners to:</span></strong></p>
<ul>
<li><strong><span style="color: #000000;">produce better information on the specific needs of women and girls in the context of HIV;</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">turn political commitments into increased resources and actions so HIV programmes can better respond to the needs of women and girls; and</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">support leaders to build safer environments in which women’s and girl’s human rights are protected.</span></strong></li>
</ul>
<p><strong><span style="color: #000000;">The actions include:</span></strong></p>
<ul>
<li><strong><span style="color: #000000;">Improving data collection and analysis to better understand how the epidemic affects women and girls.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Reinforcing the UN Secretary-General’s UNiTE to End Violence against Women campaign through the AIDS response.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Ensuring that violence against women is integrated into HIV prevention, treatment, care and support programmes.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Analyzing the impact of socio-cultural and economic factors that prevent women and girls from protecting themselves against HIV.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Supporting women’s groups and networks of women living with HIV to map commitments made by governments on women and HIV.</span></strong></li>
<li><strong><span style="color: #000000;">Scaling up engagement of men’s and boys’ organizations to support the rights of women and girls.</span></strong></li>
</ul>
<p><strong><span style="color: #000000;">The launch of the Agenda for Action involved many prominent leaders from the United Nations system, governments and civil society. Speakers included Asha Rose Migiro, United Nations Deputy Secretary-General; Melanne Verveer, US Ambassador at Large for Women’s Global Issues; Helen Clark, UNDP Administrator; and Vabah Gayflor, Liberia’s Minister of Gender and Development.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>UNADIS Press Release from 2 March 2010</em></span></strong></p>
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		<title>Akute Schmerzen effektiv behandeln</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/03/akute-schmerzen-effektiv-behandeln/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 16:09:45 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Pharma]]></category>
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		<category><![CDATA[Bayer]]></category>
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		<description><![CDATA[Wirksamkeit und Vertr&#228;glichkeit machen Aspirin zu einem empfehlenswerten Schmerzmittel f&#252;r die Selbstmedikation
Leverkusen, 3. M&#228;rz 2010 – Jeder dritte Bundesb&#252;rger leidet mindestens einmal in der Woche unter Schmerzen, so das Ergebnis einer aktuellen Forsa Umfrage der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Besonders h&#228;ufig sind dabei auch akute Kopf-, Gelenk- oder R&#252;ckenschmerzen. Ein wesentlicher Bestandteil der Akuttherapie ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.bayer.de/de/homepage.aspx" target="_blank"><img class="alignleft size-medium wp-image-4531" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Bayer Aspirin - Bildautor: Bayer Vital GmbH" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/Bayer-Aspirin-216x300.jpg" alt="" width="216" height="300" /></a>Wirksamkeit und Vertr&#228;glichkeit machen Aspirin zu einem empfehlenswerten Schmerzmittel f&#252;r die Selbstmedikation</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Leverkusen, 3. M&#228;rz 2010 –</span> Jeder dritte Bundesb&#252;rger leidet mindestens einmal in der Woche unter Schmerzen, so das Ergebnis einer aktuellen Forsa Umfrage der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Besonders h&#228;ufig sind dabei auch akute Kopf-, Gelenk- oder R&#252;ckenschmerzen. Ein wesentlicher Bestandteil der Akuttherapie ist der fr&#252;hzeitige Einsatz eines Schmerzmittels. 111 Jahre therapeutische Erfahrung sowie zahlreiche klinische Studien haben belegt, dass der Aspirin-Wirkstoff Acetylsalicyls&#228;ure wirksam und gut vertr&#228;glich f&#252;r die Selbstmedikation ist. Eine aktuelle Metaanalyse untermauert dies erneut.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Gute Vertr&#228;glichkeit in der Kurzzeittherapie</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die wissenschaftliche Analyse umfasst die Daten von neun randomisierten Doppelblindstudien, in denen die Vertr&#228;glichkeit von 1.000 Milligramm Aspirin zur Behandlung von akuten Migr&#228;neattacken, Spannungskopfschmerzen sowie Zahnschmerzen beurteilt wurde. Dazu wurden die individuellen Rohdaten von 2.852 Patienten ausgewertet, wovon 1.581 mit Aspirin und 1.271 mit Placebo behandelt wurden. Eine Metaanalyse dieser Art besitzt das h&#246;chste Ma&#223; an wissenschaftlicher Aussagekraft. Das Ergebnis: In der Kurzzeittherapie akuter Schmerzen hat Aspirin ein gutes Vertr&#228;glichkeitsprofil. Die Rate unerw&#252;nschter Ereignisse bezogen auf den Magen-Darm-Trakt lag in der Aspirin-Gruppe bei 5,9 Prozent, in der Placebo-Gruppe bei 3,5 Prozent. Die Zahl der tats&#228;chlichen, also auf das Arzneimittel bezogenen, unerw&#252;nschten gastrointestinalen Ereignisse lag f&#252;r Aspirin bei 3,1 Prozent, f&#252;r Placebo bei 2 Prozent – ein Unterschied von 1,1 Prozent, der statistisch nicht signifikant ist. Die unerw&#252;nschten Arzneimittelwirkungen waren leichter und vor&#252;bergehender Natur, am h&#228;ufigsten &#220;belkeit. Eine weitere Metaanalyse, bei der 2.088 Patienten eingeschlossen wurden, liefert ein &#228;hnliches Bild hinsichtlich der Vertr&#228;glichkeit.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Selbstmedikation ist wichtiger Bestandteil der Therapie</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Wenn die Medikamente in angemessener Weise und innerhalb vern&#252;nftiger Grenzen eingesetzt werden, kann die Selbstmedikation einen bedeutenden Beitrag bei der Schmerzbehandlung leisten. Dabei spielt neben der Wirksamkeit auch die Vertr&#228;glichkeit des Schmerzmittels eine wichtige Rolle. Die aktuelle Metaanalyse belegt die gute Vertr&#228;glichkeit des Aspirin-Wirkstoffs bei der kurzzeitigen Anwendung zur Therapie akuter leichter bis m&#228;&#223;ig starker Schmerzen. Aufgrund seines Wirkspektrums ist Aspirin vielseitig einsetzbar: Es lindert die Schmerzen, aktiviert die Schmerzabwehrmechanismen, hemmt Entz&#252;ndungen und stoppt die Schmerzbotenstoffe.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen unter </span></strong><a href="http://www.aspirin.de" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">www.aspirin.de</span></strong></a></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">&#220;ber Bayer Vital</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Bayer Vital GmbH vertreibt in Deutschland die Produkte der in der Bayer HealthCare AG zusammengef&#252;hrten Divisionen Animal Health, Consumer Care, Diabetes Care und Bayer Schering Pharma. Bayer Vital konzentriert sich auf das Ziel, in Deutschland innovative Produkte in Zusammenarbeit mit den Partnern im Gesundheitswesen zu erforschen und &#196;rzten, Apothekern und Patienten anzubieten. Die Produkte dienen der Diagnose, der Vorsorge und der Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen sowohl in der Human- als auch in der Tiermedizin. Damit will das Unternehmen einen nachhaltigen Beitrag leisten, die Gesundheit von Mensch und Tier zu verbessern. Mehr &#252;ber Bayer Vital steht im Internet: </span></strong><a href="http://www.bayervital.de/" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">www.bayervital.de</span></strong></a></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung von Bayer vom 03. M&#228;rz 2010<br />
Bildautor: Bayer Vital GmbH</em></span></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgem&#228;&#223;</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/bundesverfassungsgericht-konkrete-ausgestaltung-der-vorratsdatenspeicherung-nicht-verfassungsgemaess/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:16:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. M&#228;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zul&#228;sst. Eingef&#252;hrt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&#252;berwachung vom 21. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;">Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. M&#228;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zul&#228;sst. Eingef&#252;hrt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&#252;berwachung vom 21. Dezember 2007. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">§ 113a TKG regelt, dass &#246;ffentlich zug&#228;ngliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch s&#228;mtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegen&#252;ber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu l&#246;schen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">§ 113b TKG regelt die m&#246;glichen Zwecke, f&#252;r die diese Daten verwendet werden d&#252;rfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enth&#228;lt selbst keine Erm&#228;chtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein m&#246;gliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der L&#228;nder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die m&#246;glichen Zwecke der <em>unmittelbaren</em> Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und die Erf&#252;llung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt dar&#252;ber hinaus die <em>mittelbare</em> Nutzung der Daten f&#252;r Ausk&#252;nfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegen&#252;ber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. Beh&#246;rden k&#246;nnen danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene<br />
Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabh&#228;ngig von n&#228;her begrenzenden Ma&#223;gaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">§ 100g StPO regelt &#8211; in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG &#8211; die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten f&#252;r die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten &#252;berhaupt. Sie erlaubt also auch und urspr&#252;nglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gr&#252;nden (etwa zur Gesch&#228;ftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabh&#228;ngig von einem abschlie&#223;enden Straftatenkatalog f&#252;r die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie dar&#252;ber hinaus nach Ma&#223;gabe einer einzelfallbezogenen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachtr&#228;glichen Rechtsschutz. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten f&#252;r mindestens sechs Monate und h&#246;chstens zwei Jahre zu speichern und f&#252;r die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine n&#228;heren Regelungen enth&#228;lt die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Ma&#223;nahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten &#252;berlassen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. M&#228;rz 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zun&#228;chst nur gem&#228;&#223; den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Ma&#223;gaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten f&#252;r die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschr&#228;nkenden Bedingungen an die ersuchende Beh&#246;rde &#252;bermittelt werden. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Beschwerdef&#252;hrer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen f&#252;r unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Pers&#246;nlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen lie&#223;en. Eine Beschwerdef&#252;hrerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, r&#252;gt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeintr&#228;chtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in ihrer Berufsfreiheit. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO &#252;ber die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gew&#228;hrleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch gen&#252;gen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. </span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zu Grunde:</span></h3>
<p><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;"><strong>Zur Zul&#228;ssigkeit:</strong></span></span></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzul&#228;ssig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. Die Beschwerdef&#252;hrer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europ&#228;ischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie f&#252;r nichtig erkl&#228;re und so den Weg frei mache f&#252;r eine &#220;berpr&#252;fung der angegriffenen Vorschriften am Ma&#223;stab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Pr&#252;fung der angegriffenen Vorschriften am Ma&#223;stab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdef&#252;hrer nicht von vornherein ausgeschlossen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Zur Begr&#252;ndetheit:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europ&#228;ischen Gerichtshof</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Eine Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen m&#246;glichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus m&#246;glicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie bel&#228;sst der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschr&#228;nkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Beh&#246;rden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Versto&#223; gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umst&#228;nden.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Erm&#228;chtigung zu Ausk&#252;nften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen f&#252;r die Aufgabenerf&#252;llung durch staatliche Beh&#246;rden in Anspruch genommen werden.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">3. M&#246;glichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung tr&#228;gt, unterf&#228;llt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff ad&#228;quate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsanforderungen gen&#252;gen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsph&#228;re hineinreichende inhaltliche R&#252;ckschl&#252;sse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespr&#228;chen erlauben, wenn sie &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugeh&#246;rigkeiten sowie pers&#246;nlichen Vorlieben, Neigungen und Schw&#228;chen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekr&#228;ftiger Pers&#246;nlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden B&#252;rgers erm&#246;glichen. Auch steigt das Risiko von B&#252;rgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Dar&#252;ber hinaus versch&#228;rfen die Missbrauchsm&#246;glichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gef&#252;hl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeintr&#228;chtigen kann.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Ma&#223;gaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Ma&#223;geblich daf&#252;r ist zun&#228;chst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengef&#252;hrt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verf&#252;gung. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Ma&#223;nahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivit&#228;ten der B&#252;rger insgesamt angelegt w&#228;re. Sie kn&#252;pft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher f&#252;r eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der B&#252;rger nicht total erfasst und registriert werden darf, geh&#246;rt zur verfassungsrechtlichen Identit&#228;t der Bundesrepublik Deutschland, f&#252;r deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europ&#228;ischen und internationalen Zusammenh&#228;ngen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum f&#252;r weitere anlasslose Datensammlungen auch &#252;ber den Weg der Europ&#228;ischen Union erheblich geringer.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;">4. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Ma&#223;st&#228;be)</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;">Anforderungen an die Datensicherheit: </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbest&#228;nde ist die Datensicherheit f&#252;r die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der angegriffenen Vorschriften von gro&#223;er Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Ma&#223; an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Ma&#223;stabs einer Aufsichtsbeh&#246;rde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung &#252;ber Art und Ma&#223; der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den H&#228;nden der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur f&#252;r &#252;berragend wichtige Aufgaben des Rechtsg&#252;terschutzes in Betracht. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">F&#252;r die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begr&#252;ndeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbest&#228;nde hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschlie&#223;end mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">F&#252;r die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&#252;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenpr&#228;vention geht, gleicherma&#223;en f&#252;r die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste d&#252;rfte damit freilich in vielen F&#228;llen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufkl&#228;rung und begr&#252;ndet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen f&#252;r einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes &#252;berdies, zumindest f&#252;r einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grunds&#228;tzliches &#220;bermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschl&#252;ssen von Personen, Beh&#246;rden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grunds&#228;tzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder &#252;berwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Anforderungen an die Transparenz der Daten&#252;bermittlung:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht sp&#252;rbare Datenspeicherung und verwendung f&#252;r die B&#252;rger erhalten k&#246;nnen, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu z&#228;hlt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zul&#228;ssig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. F&#252;r die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grunds&#228;tzlich annehmen. Demgegen&#252;ber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachtr&#228;glichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gew&#228;hrleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grunds&#228;tzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bed&#252;rfen der richterlichen Kontrolle. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Eine &#220;bermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grunds&#228;tzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachtr&#228;glich zu er&#246;ffnen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Eine verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. W&#252;rden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Pers&#246;nlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verk&#252;mmern w&#252;rde, widerspr&#228;che dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Pers&#246;nlichkeit zu erm&#246;glichen und ihn vor Pers&#246;nlichkeitsrechtsgef&#228;hrdungen durch Dritte zu sch&#252;tzen. Der Gesetzgeber hat diesbez&#252;glich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch ber&#252;cksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Pers&#246;nlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abw&#228;gung als auch eine Haftung f&#252;r immaterielle Sch&#228;den begr&#252;ndet sein k&#246;nnen, und somit zun&#228;chst beobachten, ob der besonderen Schwere der Pers&#246;nlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelm&#228;&#223;ig liegt, m&#246;glicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weniger strenge verfassungsrechtliche Ma&#223;gaben gelten f&#252;r eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von beh&#246;rdlichen Auskunftsanspr&#252;chen gegen&#252;ber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierf&#252;r zum einen, dass dabei die Beh&#246;rden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Beh&#246;rden rufen im Rahmen solcher Auskunftsanspr&#252;che nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Ausk&#252;nfte &#252;ber den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter R&#252;ckgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum oder die Erstellung von Pers&#246;nlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Ausk&#252;nfte nicht verwirklichen. Ma&#223;geblich ist zum anderen, dass f&#252;r solche Ausk&#252;nfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung f&#252;r sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden k&#246;nnte. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Allerdings hat auch die Begr&#252;ndung von beh&#246;rdlichen Auskunftsanspr&#252;chen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymit&#228;t. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identit&#228;t von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Ausk&#252;nfte auch unabh&#228;ngig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsg&#252;terkatalogen f&#252;r die Verfolgung von Straftaten, f&#252;r die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffserm&#228;chtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss f&#252;r solche Ausk&#252;nfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden m&#252;ssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch k&#246;nnen solche Ausk&#252;nfte nicht allgemein und uneingeschr&#228;nkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymit&#228;t im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeintr&#228;chtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schlie&#223;t entsprechende Ausk&#252;nfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollst&#228;ndig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdr&#252;cklich benennen muss. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Verantwortlichkeit f&#252;r die Ausgestaltung der Regelungen:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die verfassungsrechtlich gebotene Gew&#228;hrleistung der Datensicherheit sowie einer den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsanforderungen gen&#252;genden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb gem&#228;&#223; Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu geh&#246;ren neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der &#220;bermittlung der Daten sowie hierbei die Gew&#228;hrleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund obliegt dar&#252;ber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend pr&#228;zisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Demgegen&#252;ber richtet sich die Verantwortung f&#252;r die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie f&#252;r die Ausgestaltung der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zust&#228;ndigkeit damit weithin bei den L&#228;ndern. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Ma&#223;st&#228;be)</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die angegriffenen Vorschriften gen&#252;gen diesen Anforderungen nicht. Zwar ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Datensicherheit:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Es fehlt schon an der gebotenen Gew&#228;hrleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserw&#228;gungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG). Dabei bleibt die n&#228;here Konkretisierung der Ma&#223;nahmen den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern &#252;berlassen, die ihrerseits die Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten m&#252;ssen. Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverst&#228;ndigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gew&#228;hrleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschl&#252;sselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung f&#252;r den Zugang zu den Schl&#252;sseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und L&#246;schung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verst&#246;&#223;en gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verst&#246;&#223;en gegen die Speicherungspflichten selbst. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Mit den aus dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entwickelten Ma&#223;st&#228;ben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten f&#252;r die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass f&#252;r eine Erhebung der entsprechenden Daten sein d&#252;rfen, sondern l&#228;sst unabh&#228;ngig von einem abschlie&#223;enden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung gen&#252;gen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Ma&#223;gaben zur&#252;ck, indem er unabh&#228;ngig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Ma&#223;gabe einer allgemeinen Abw&#228;gung im Rahmen einer Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung als m&#246;glichen Ausl&#246;ser einer Datenabfrage ausreichen l&#228;sst. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbest&#228;nde nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschr&#228;nkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten f&#252;r die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hier&#252;ber und damit auch &#252;ber die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur f&#252;r richterlich zu best&#228;tigende Einzelf&#228;lle, sondern grunds&#228;tzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zul&#228;sst (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO). </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Demgegen&#252;ber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gew&#228;hrleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gem&#228;&#223; § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gem&#228;&#223; § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die M&#246;glichkeit, nachtr&#228;glich eine gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme herbeizuf&#252;hren. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gew&#228;hrleisten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen einer richterlichen Kontrolle f&#252;r das Absehen von einer Benachrichtigung gem&#228;&#223; § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten f&#252;r die Gefahrenabwehr und f&#252;r die Aufgaben der Nachrichtendienste: </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG gen&#252;gt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begn&#252;gt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umrei&#223;en, f&#252;r die ein Datenabruf nach Ma&#223;gabe sp&#228;terer Gesetzgebung, insbesondere auch der L&#228;nder, m&#246;glich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung f&#252;r die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe dieser Daten f&#252;r die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen ann&#228;hernd deren gesamter Aufgabenstellung, ein f&#252;r vielf&#228;ltige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf den nur durch grobe Zielsetzungen beschr&#228;nkt jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und L&#228;ndern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, als f&#252;r die &#220;bermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest f&#252;r einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grunds&#228;tzlich geboten. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Mittelbare Nutzung der Daten f&#252;r Ausk&#252;nfte der Diensteanbieter:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Nicht in jeder Hinsicht gen&#252;gt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass nach dieser Vorschrift Ausk&#252;nfte unabh&#228;ngig von einem Straftaten oder Rechtsg&#252;terkatalog zul&#228;ssig sind. Nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist demgegen&#252;ber, dass solche Ausk&#252;nfte ohne weitere Begrenzung auch allgemein f&#252;r die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erm&#246;glicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im Anschluss an solche Ausk&#252;nfte. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Demgegen&#252;ber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hier&#252;ber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegen&#252;ber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht &#252;berm&#228;&#223;ig belastend. Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran kn&#252;pfenden Folgeverpflichtungen wie die Gew&#228;hrleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschr&#228;nkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche T&#228;tigkeit unmittelbar Gefahren ausl&#246;sen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsn&#228;he zwischen der beruflichen T&#228;tigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grunds&#228;tzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen k&#246;nnen, m&#252;ssen sie auch die Kosten f&#252;r die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, &#252;bernehmen und in ihren Preisen verarbeiten. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Der Versto&#223; gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG f&#252;hrt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gem&#228;&#223; § 113a TKG erhoben werden d&#252;rfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsm&#228;&#223;igkeit und der grunds&#228;tzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Dass die Vorschriften gem&#228;&#223; § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG f&#252;r nichtig und nicht nur f&#252;r unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erkl&#228;ren sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge k&#246;nnen die Vorschriften auch nicht in eingeschr&#228;nktem Umfang &#252;bergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerkl&#228;rung. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Sondervotum des Richters Schluckebier:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">1. In der Speicherung der Verkehrsdaten f&#252;r die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als „besonders schwer“ und damit gleicherma&#223;en klassifiziert werden k&#246;nnte wie ein unmittelbarer Zugriff durch die &#246;ffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die Verkehrsdaten verbleiben in der Sph&#228;re der privaten Diensteanbieter, bei denen sie aus betriebstechnischen Gr&#252;nden anfallen und von denen der einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sph&#228;re strikt vertraulich behandeln und sch&#252;tzen. Wird die nach dem Stand der Technik m&#246;gliche Datensicherheit gew&#228;hrleistet, so fehlt deshalb auch eine objektivierbare Grundlage f&#252;r die Annahme eines speicherungsbedingten Einsch&#252;chterungseffekts beim B&#252;rger. Die Speicherung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen Wohnraum&#252;berwachung, der inhaltlichen Telekommunikations&#252;berwachung oder der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen in besonderem Ma&#223;e das Risiko besteht, dass der absolut gesch&#252;tzte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach den daf&#252;r bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten Anforderungen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen, den Betroffenen zumutbar und damit verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten f&#252;r die Dauer von sechs Monaten, einer Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegen&#252;ber seinen B&#252;rgern schlie&#223;t die Aufgabe ein, geeignete Ma&#223;nahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Rechtsg&#252;tern zu verhindern oder sie aufzukl&#228;ren und die Verantwortung f&#252;r Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen. In diesem Sinne z&#228;hlt die Gew&#228;hrleistung des Schutzes der B&#252;rger und ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die Verhinderung wie die Aufkl&#228;rung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten Gebrauchs der Grundrechte durch den B&#252;rger. Effektive Aufkl&#228;rung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine Bedrohung f&#252;r die Freiheit der B&#252;rger. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">In dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsg&#252;terschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verb&#252;rgten Rechte ist es zun&#228;chst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einsch&#228;tzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den unabweisbaren Bed&#252;rfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Ver&#228;nderung der Kommunikationsm&#246;glichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt grunds&#228;tzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufkl&#228;rung erforderlichen Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder &#252;berhaupt nicht gespeichert werden oder bereits wieder gel&#246;scht sind, bevor eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder auch nur die f&#252;r einen entsprechenden Antrag erforderlichen Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch die Gefahrenabwehr erschweren, ber&#252;cksichtigt die Senatsmehrheit zwar bei der Pr&#252;fung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung im engeren Sinne unter dem Aspekt der Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Ma&#223;e. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Senatsmehrheit schr&#228;nkt damit zugleich den Einsch&#228;tzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufkl&#228;rung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollst&#228;ndig ein. Dadurch tr&#228;gt sie auch dem Gebot verfassungsrichterlicher Zur&#252;ckhaltung („judicial self-restraint“) gegen&#252;ber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie geforderten Mindestma&#223; als an der Obergrenze liegend und verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsf&#228;hig vor, schreibt dem Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschr&#228;nkt ihn auf eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schlie&#223;t die M&#246;glichkeit der Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufkl&#228;rung von mittels Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufkl&#228;rbaren Straftaten aus und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr f&#252;r eine Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten f&#252;r die Aufkl&#228;rung von Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird nicht gen&#252;gend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen Aufkl&#228;rungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist, eine wirksame Strafverfolgung zu gew&#228;hrleisten und keine betr&#228;chtlichen Schutzl&#252;cken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsg&#252;ter von Gewicht sch&#228;digen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu er&#246;ffnen, weil nach seiner Einsch&#228;tzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend rechtsfreier R&#228;ume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufkl&#228;rung ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. M&#228;rz 2003 (BVerfGE 107, 299 &lt;322&gt;) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation gebilligt hat. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">3. Im Rechtsfolgenausspruch h&#228;tte es auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen W&#252;rdigung der Senatsmehrheit unter R&#252;ckgriff auf eine st&#228;ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, dem Gesetzgeber eine Frist f&#252;r eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Ma&#223;gaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen f&#252;r vor&#252;bergehend weiter anwendbar zu erkl&#228;ren, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufkl&#228;rung von Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="color: #0000ff;">Sondervotum Richter Eichberger:</span> </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Das Sondervotum schlie&#223;t sich der Kritik des Richters Schluckebier an der Beurteilung der Eingriffsintensit&#228;t der Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung f&#252;r die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang. Dies gilt insbesondere f&#252;r die in § 100g StPO geregelte Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Abrufregelung ausschlie&#223;lich an dem gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Eingriff eines umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des betroffenen B&#252;rgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf ber&#252;cksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres Gewicht haben, &#252;ber deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene Richter zu entscheiden hat.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2010 des Bundesverfassungsgerichts &#8211; Pressestelle &#8211; vom 02. M&#228;rz 2010</em></span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;">Zu dem Thema empfehle ich Euch auch meine folgenden Artikel:</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/herausragender-tag-fuer-grundrechte-und-datenschutz/" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">02. M&#228;rz 2010 &#8211; Herausragender Tag f&#252;r Grundrechte und Datenschutz</span></a></span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/bundesverfassungsgericht-stellt-vertraulichkeit-der-aidsberatung-wieder-her/" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">02. M&#228;rz 2010 &#8211; Bundesverfassungsgericht stellt Vertraulichkeit der Aidsberatung wieder her</span></a></span></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/bundesverfassungsgericht-konkrete-ausgestaltung-der-vorratsdatenspeicherung-nicht-verfassungsgemaess/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Herausragender Tag f&#252;r Grundrechte und Datenschutz</title>
		<link>http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/herausragender-tag-fuer-grundrechte-und-datenschutz/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 20:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung:
Heute ist ein herausragender Tag f&#252;r die Grundrechte und den Datenschutz. Dem einseitigen Stakkato an Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahre wurde mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erneut eine Absage erteilt. Das Urteil reiht sich nahtlos in eine Reihe Aufsehen erregender Verfassungsgerichtsentscheidungen ein, die seit dem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.bmj.de/enid/6824962fddeb13ed03965a791c765123,51519f6d6f6465092d09/2.html" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4512" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;" title="Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger - (c) FDP-Fraktion/Zelck" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/Bundesjustizministerin-Sabine-Leutheusser-Schnarrenberger.jpg" alt="" width="150" height="212" /></a>Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung:</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Heute ist ein herausragender Tag f&#252;r die Grundrechte und den Datenschutz. Dem einseitigen Stakkato an Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahre wurde mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erneut eine Absage erteilt. Das Urteil reiht sich nahtlos in eine Reihe Aufsehen erregender Verfassungsgerichtsentscheidungen ein, die seit dem Urteil zum Gro&#223;en Lauschangriff 2004 ergangen sind. In dieser Tradition stehen die Entscheidungen zur Telefon&#252;berwachung, zur Rasterfahndung, zur Pressefreiheit und zur Online-Durchsuchung. Diese Rechtsprechung ist zugleich Auftrag f&#252;r eine grundrechtsschonende Innenpolitik.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die heutige Entscheidung strahlt auch auf Europa aus. Das Bundesverfassungsgericht macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass sich Deutschland f&#252;r die Freiheitsrechte seiner B&#252;rgerinnen und B&#252;rger auch in europ&#228;ischen und internationalen Zusammenh&#228;ngen einsetzen muss.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Das Datenschutzbewusstsein in der Europ&#228;ischen Union hat sich erkennbar gewandelt, nicht zuletzt im neuen Europ&#228;ischen Parlament. Nach den j&#252;ngsten &#196;u&#223;erungen der neuen EU-Justizkommissarin Viviane Reding bin ich optimistisch, dass auf europ&#228;ischer Ebene z&#252;gig an einer &#220;berarbeitung der Richtlinie gearbeitet werden wird. Daran werde ich konstruktiv und nachdr&#252;cklich mitwirken.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Nach der heutigen Entscheidung kann und wird es keinen nationalen Schnellschuss geben. Das weitere Vorgehen muss europ&#228;isch eingebettet sein. Der Gesetzgeber kann es sich nicht erlauben, erneut in Karlsruhe zu scheitern.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Politisch st&#228;rkt die heutige Entscheidung der Koalition den R&#252;cken bei datenschutzrechtlichen Vorhaben, wie wir sie im Koalitionsvertrag verabredet haben.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Das Urteil ist Ma&#223;stab und Richtlinie f&#252;r zuk&#252;nftige Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Innen- und Rechtspolitik. Es ist uns Auftrag und Verpflichtung zugleich.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums f&#252;r Justiz vom 02. M&#228;rz 2010<br />
Foto: FDP-Fraktion/Zelck</em></span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;">Zu dem Thema empfehle ich Euch auch meine folgenden Artikel:</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/bundesverfassungsgericht-konkrete-ausgestaltung-der-vorratsdatenspeicherung-nicht-verfassungsgemaess/" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">02. M&#228;rz 2010 &#8211; Bundesverfassungsgericht: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgem&#228;&#223;</span></a></span></strong></p>
<p><span style="color: #000000;"><strong><a href="http://www.zukunftsprojekte.net/2010/03/02/bundesverfassungsgericht-stellt-vertraulichkeit-der-aidsberatung-wieder-her/" target="_blank"><span style="color: #ff0000;">02. M&#228;rz 2010 &#8211; Bundesverfassungsgericht stellt Vertraulichkeit der Aidsberatung wieder her</span></a></strong></span></p>
</div>
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		<title>Pr&#228;ventionsprogramm des Tumorzentrums Ludwig Heilmeyer – Comprehensive Cancer Center Freiburg erh&#228;lt erneut internationale F&#246;rderung</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 20:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitssystem]]></category>
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		<category><![CDATA[Rauchentwöhnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Global Health Partnerships Foundation unterst&#252;tzt das Freiburger Pr&#228;ventionsteam weiterhin mit 500.000 US-Dollar
Das neuartige Krebspr&#228;ventionsprogramm mit dem Fokus der Rauchentw&#246;hnung wird durch die renommierte internationale Pfizer Foundation seit M&#228;rz 2009 gef&#246;rdert. Die auf drei Jahre angelegte F&#246;rderung muss jedes Jahr neu bewilligt werden. F&#252;r das Jahr 2010 wurden nach erfolgreicher Evaluation des Freiburger Programms die Mittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #0000ff;"><a href="http://www.uniklinik-freiburg.de/ip/splash/start.html" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4504" style="margin-left: 20px; margin-right: 20px;" title="Universit&#228;tsklinikum Freiburg" src="http://www.zukunftsprojekte.net/wp-content/uploads/2010/03/Universit&#228;tsklinikum-Freiburg.gif" alt="" width="200" height="69" /></a>Global Health Partnerships Foundation unterst&#252;tzt das Freiburger Pr&#228;ventionsteam weiterhin mit 500.000 US-Dollar</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Das neuartige Krebspr&#228;ventionsprogramm mit dem Fokus der Rauchentw&#246;hnung wird durch die renommierte internationale Pfizer Foundation seit M&#228;rz 2009 gef&#246;rdert. Die auf drei Jahre angelegte F&#246;rderung muss jedes Jahr neu bewilligt werden. F&#252;r das Jahr 2010 wurden nach erfolgreicher Evaluation des Freiburger Programms die Mittel erneut bereitgestellt.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Die Global Health Partnerships Foundation (Pfizer Foundation) ist eine gemeinn&#252;tzige Organisation des Unternehmens Pfizer Inc. „Es geh&#246;rt zum Selbstverst&#228;ndnis von Pfizer, dass wir uns gesellschaftlich f&#252;r ausgew&#228;hlte Gesundheits- und Pr&#228;ventionsprojekte engagieren. Wir m&#246;chten damit &#252;ber die Entwicklung und Herstellung innovativer Medikamente hinaus zu einer besseren Gesundheitsversorgung der Menschen beitragen“, sagte Dr. med. Andreas Penk, Deutschlandchef und Pr&#228;sident der Oncology Europe von Pfizer, anl&#228;sslich der Entscheidung zur F&#246;rderung des Projektes f&#252;r das Jahr 2010. Die erneute positive Bewertung des Freiburger Programms zeige, dass dessen Arbeit besonders unterst&#252;tzungsw&#252;rdig sei, so Penk.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Im Mittelpunkt des Krebspr&#228;ventionsprogramms steht der Aufbau von Pr&#228;ventionsstrukturen, die eine proaktive Beratung von Patientinnen und Patienten des Universit&#228;tsklinikums erm&#246;glichen. Da der Tabakkonsum und das Rauchen auch Krebserkrankungen hervorrufen, ist der Rauchausstieg eine besonders effektive Pr&#228;ventionsma&#223;nahme. Seit Mai 2009 sucht das Pr&#228;ventionsteam des Tumorzentrums Ludwig Heilmeyer – Comprehensive Cancer Center Freiburg (CCCF) aktiv rauchende Patientinnen und Patienten im Universit&#228;tsklinikum Freiburg auf, informiert sie &#252;ber Tabak und Nikotin, &#252;ber deren Auswirkungen auf den menschlichen K&#246;rper und &#252;ber m&#246;gliche Raucherausstiegsmethoden.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">In einem zweiten Schritt motiviert das Team die Rauchenden dazu, den Ausstieg zu wagen. Aus einem gro&#223;en Repertoire an effektiven Entw&#246;hnungsmethoden wird die individuell passende Therapie gew&#228;hlt. Hierzu wurde ein regionales Netzwerk von qualifizierten Rauchentw&#246;hnungsma&#223;nahmen aufgebaut; hier wird die eigentliche Entw&#246;hnung durchgef&#252;hrt. Den Teilnehmenden steht w&#228;hrend des gesamten Entw&#246;hnungsprozesses eine Ansprechperson des Pr&#228;ventionsteams unterst&#252;tzend zur Seite.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Grundlage des Freiburger Pr&#228;ventionskonzepts ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass die Rauchentw&#246;hnung ein aktiver, mehrstufiger Prozess ist. Der Erfolg der Raucherentw&#246;hnung ist dabei abh&#228;ngig von der Patientenmotivation, der aktiven Patientenentscheidung f&#252;r eine qualifizierte Entw&#246;hnungsmethode sowie der permanenten professionellen Unterst&#252;tzung.</span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Der Aufbau der beschriebenen Pr&#228;ventionsstruktur wird durch das Team wissenschaftlich evaluiert, nicht zuletzt um diese auch auf andere Tumorzentren zu &#252;bertragen. Der vom Pr&#228;ventionsteam erstellte Report &#252;ber die Arbeit im Jahr 2009 wurde von der Global Health Partnerships Foundation (Pfizer Foundation) in den USA eingehend gepr&#252;ft. Aufgrund der positiven Arbeitsergebnisse, die das Pr&#228;ventionsteam nachweisen konnte, wurden die Mittel f&#252;r das Jahr 2010 bewilligt.</span></strong></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Das Comprehensive Cancer Center Freiburg</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Das Tumorzentrum Ludwig Heilmeyer &#8211; Comprehensive Cancer Center Freiburg ist eine Einrichtung, die integrierte Versorgung von Krebspatienten mit der Krebsforschung kombiniert. Dar&#252;ber hinaus engagiert sich das CCCF in der Krebspr&#228;vention. Es ist verantwortlich f&#252;r die klinische, wissenschaftliche und strukturelle Koordination der Krebsmedizin am Universit&#228;tsklinikum Freiburg. Das CCCF ist eines der f&#252;nf deutschen onkologischen Spitzenzentren, die 2007 von der Deutschen Krebshilfe ausgezeichnet wurden. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">N&#228;here Informationen finden Sie unter: </span></strong><a href="http://www.tumorzentrum-freiburg" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">www.tumorzentrum-freiburg.de</span></strong></a></p>
<h3><span style="color: #0000ff;">Die Pfizer Foundation</span></h3>
<p><strong><span style="color: #000000;">Seit 2007 f&#246;rdert die Pfizer Foundation Aktivit&#228;ten in den Bereichen Krebspr&#228;vention und Tabakentw&#246;hnung und unterst&#252;tzt innovative, regionale und globale Partnerschaften in der Onkologie und Tabakentw&#246;hnung. </span></strong></p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Weitere Informationen zum weltweiten gesellschaftlichen Engagement von Pfizer unter: </span></strong><a href="http://www.pfizer.com/responsibility" target="_blank"><strong><span style="color: #ff0000;">http://www.pfizer.com/responsibility</span></strong></a></p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Tumorzentrums Ludwig Heilmeyer, Comprehensive Cancer Center Freiburg, vom 02. M&#228;rz 2010</em></span></strong></p>
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