Das Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsparteien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens gesammelten Erfahrungen, in Anerkennung der Zweckmäßigkeit einer Bündelung der Anstrengungen beider Staaten bei der Lösung von Problemen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, in Anbetracht dessen, dass die gesundheitspolitische Zusammenarbeit die Grundlage der bilateralen Beziehungen und ein wichtiges Element der strategischen Partnerschaft zwischen den Ländern ist und dass sie insbesondere durch das Aktionsprogramm vom 2. Oktober 2008 zur Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens konkretisiert worden ist - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es, durch Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und seiner Entwicklung auf gegenseitig vorteilhafter und ausgewogener Grundlage die Beziehungen zwischen den Organisationen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Wissenschaft und der Bildung sowie sonstiger Organisationsstrukturen im Bereich des Gesundheitswesens, zivilgesellschaftlicher Organisationen und natürlicher Personen beider Staaten auszubauen.
Artikel 2
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe bedeuten Folgendes:
a) "Teilnehmer": deutsche und russische Organisationen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Wissenschaft und der Bildung, medizinische und pharmazeutische Unternehmen, sowie natürliche Personen;
b) "gemeinsames Gesundheitsprojekt": Gesundheitspolitische Zusammenarbeit, deren finanzielle Förderung durch eine oder beide Vertragsparteien gewährleistet wird und die die Teilnehmer gemeinsam durchführen;
c) "vertrauliche Informationen": Angaben, einschließlich als Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen und Know-how, die einen tatsächlichen oder potenziellen kommerziellen Wert haben, da sie Dritten nicht bekannt sind, es zu ihnen keinen freien Zugang auf gesetzlicher Grundlage gibt und ihre Besitzer Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichkeit ergreifen können.
Artikel 3
Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens durch die Realisierung gemeinsamer Gesundheitsprojekte und die Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen aus:
a) Austauschprogramme für Wissenschaftler und Fachleute einschließlich Nachwuchskräften und Studierenden zur Umsetzung von Programmen, Projekten und sonstiger Vorhaben, die mit der Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens verbunden sind;
b) Seminare, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und sonstige wissenschaftliche Treffen;
c) Austausch von Informationen zum Gesundheitswesen sowie von wissenschaftlichtechnischen Informationen sowie Unterstützung des Aufbaus der Gesundheitsinfrastruktur.
Artikel 4
Die Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten in der Gesundheitspolitik, der bereits entstandenen Beziehungen und der bei der Entwicklung der Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen mit Vorrang in folgenden Schwerpunktbereichen zusammen:
a) Prävention von Krankheiten (Primärprävention sowie Sekundärprävention), hier insbesondere Maßnahmen im Bereich Public Health;
b) Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind (darunter Prävention und Senkung von Müttermorbidität und -mortalität, moderne Versorgungsverfahren für Kinder mit niedrigem beziehungsweise extrem niedrigem Körpergewicht, Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten, Behandlung bösartiger Neubildungen, komplexe Rehabilitationshilfe für Kinder);
c) Prävention und Behandlung von Infektionskrankheiten (vor allem HIV/AIDS, Tuberkulose, Hepatitis B und C und sexuell übertragbare Krankheiten);
d) e-Health (effizienter und sicherer Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, Telemedizin, Internet und Computertechnologien im Gesundheitswesen);
e) organisatorische Fragen des Gesundheitssystems und der Krankenversicherung;
f) normative Regelungen im Gesundheitswesen (Anerkennung von Dokumenten über den Abschluss einer medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung, Zulassung von medizinischen Fachkräften zur Berufstätigkeit im Staatsgebiet beider Staaten);
g) Einrichtung von Pilotvorhaben für die Verbesserung der medizinischen und pharmazeutischen unterrichtsmethodischen Versorgung.
Zur Umsetzung gemeinsamer Projekte und Programme der Zusammenarbeit und zum Schutz vertraulicher Informationen können die Teilnehmer Verträge abschließen, die die Bedingungen für die Durchführung gemeinsamer Gesundheitsprojekte sowie das Verfahren für den Betrieb gemeinsam genutzter wissenschaftlich-technischer Objekte regeln.
Artikel 5
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation.
Artikel 6
Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, medizinischem und pharmazeutischem Fachpersonal, Studierenden, Wissenschaftlern und wissenschaftlich-technischem Fachpersonal verbundenen internationalen Reisekosten trägt die entsendende Seite.
Artikel 7
Für die Koordinierung der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine gemischte Kommission, die sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Behandlung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung günstiger Bedingungen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
b) Analyse der Ergebnisse der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit;
c) Erstellung von Aktionsprogrammen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mit Konkretisierung der Kooperationsschwerpunkte und Nennung der Durchführungsorganisationen;
d) Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens.
Die Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation zusammen.
Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, deren Parteien sie sind.
Artikel 9
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens werden im Rahmen der Kommission geregelt.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten von den Vertragsparteien erfüllt worden sind.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich danach stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Fünfjahresfrist der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 23. April 1987 zwischen dem Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft außer Kraft.
Das Außerkrafttreten dieses Abkommens führt nicht zum Außerkrafttreten der Verträge über die Projekte und Programme, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen worden sind und implementiert werden und die zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.
Quelle: Anlage zur Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Juli 2010
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15. Juli 2010 - Deutsch-Russisches Gesundheitsabkommen unterzeichnet
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