Der GKV-Spitzenverband hat am 01.02.2010 die Festbeträge für 84 Festbetragsgruppen angepasst. Es handelt sich um 64 Gruppen der Stufe 1 (Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen), zehn Gruppen der Stufe 2 (Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen) und zehn Gruppen der Stufe 3 (Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen).
Weiterhin hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die Festbeträge für zwölf Festbetragsgruppen aufgrund mangelnder Besetzungszahlen aufzuheben. Bezogen auf die Festbetragshöhe in den 84 Gruppen wird
- in zehn Gruppen der Festbetrag zum Zweck der gesicherten Versorgung angehoben und
- in 74 Gruppen der Festbetrag aufgrund der Marktdynamik abgesenkt.
Nach diesen Anpassungsbeschlüssen wird in allen Gruppen eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet.
Zuvor hatte der GKV-Spitzenverband seinem gesetzlichen Auftrag folgend den Festbetragsmarkt mit 440 Festbetragsgruppen der jährlichen Überprüfung unterzogen. Zu den Festbetragsanpassungs- und Festbetragsaufhebungsvorschlägen vom 26.11.2009 hatte der GKV-Spitzenverband in der Zeit vom 08.12.2009 bis 06.01.2010 in einem geordneten und transparenten Verfahren die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung durchgeführt, bei der Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker zu den vorgeschlagenen Festbeträgen Stellung nehmen konnten.
Die Festbetragsbeschlüsse des GKV-Spitzenverbandes vom 01.02.2010 werden im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 09.02.2010 bekannt gemacht. Sie stehen ab dem 09.02.2010 mit weiteren Servicedaten auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de in dem Bereich -> Versorgungsbereiche der GKV -> Arzneimittel abrufbar zur Verfügung. Darüber hinaus werden die Verbände der Marktkreise schriftlich informiert.
Diese neuen Festbeträge treten zum 01.04.2010 in Kraft. Insgesamt führen die Beschlüsse zu einem zusätzlichen Einsparvolumen von 270 Millionen Euro pro Jahr. Damit summiert sich das Einsparvolumen durch die von den Krankenkassen festgesetzten Arzneimittel-Festbeträge insgesamt auf 4,65 Milliarden Euro für 2010.
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für 43 Festbetragsgruppen gestgelegt
Ferner hat der GKV-Spitzenverband am 01.02.2010 Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für 43 der 84 Festbetragsgruppen, bei denen Einsparungen für die GKV zu erwarten sind, mit Inkrafttreten zum 01.04.2010 festgelegt. Durch diese Beschlüsse sind dann für insgesamt 221 Festbetragsgruppen mit rund 24.000 Fertigarzneimitteln Zuzahlungsfreistellungsgrenzen in Kraft.
Im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 09.02.2010 erfolgt der offizielle Hinweis zu dem Beschluss zu den Zuzahlungsfreistellungsgrenzen vom 01.02.2010. Der Beschluss steht ab 09.02.2010 mit weiteren Servicedaten unter www.gkv-spitzenverband.de in dem Bereich -> Versorgungsbereiche der GKV -> Arzneimittel abrufbar zur Verfügung. Zeitgleich werden die Verbände der Marktkreise schriftlich informiert.
Quelle: Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 08. Februar 2010
Begriffserläuterungen zu der Pressemitteilung (Ergänzung durch den Admin):
Festbeträge:
Als Festbetrag wir der Höchstbetrag bezeichnet, bis zu dem die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für bestimmte Arzneimittel übernimmt. Ist das Medikament teurer als der vereinbarte Festbetrag, so muss der Versicherte die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.
Zuzahlungsfreistellungsgrenze:
Arzneimittel und damit die Versicherten können von der Zuzahlung befreit werden, wenn der Preis des Arzneimittels mindestens 30 % des Festbetrages unterschreitet. Von dieser den Geldbeutel des Versicherten schonenden Möglichkeit haben alle Generikahersteller Gebrauch gemacht.
Generikahersteller:
Generika sind Arzneimittel, die eine wirkstoffgleiche Kopie eines bereits auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Markennamenmedikamentes sind. Von dem Originalmarkenpräparat kann sich das Generikum bezüglich der enthaltenen Hilfsstoffe und Herstellungstechnologien unterscheiden. Das Generikum soll dem Originalprodukt therapeutisch gleichwertig sein, d. h. es muss ihm in Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen.
GKV-Spitzenverband:
Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 70 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V.
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